189
Derselbe wird von Uns auf den Vorschlag des Departements· Chefs er erndnnt.
Die Stelle eines Vice-Kanzlers ist aufgcheben. E
6. .
Der Kanzler hat über der Vollziehung der Gesetze und der Erhaltung des vor-
schriftmäßigen Zustandes der Universitärt im Ganzen sowohl, als ihrer Institute zu
wachen, und die von ihm wahrgenommenen Unordnungen, Mißbräuche, und Verschum-
nisse, je nach Beschaffenheit der Sache, entweder bei dem Rektor oder dem akademi-
schen Senate zur Sprache zu bringen, und, wenn hierauf keine Abhuͤife erfolgen salle,
darüber an das Ministerium des Innern zu berichten. 554
Außerdem liogt ihm ob, über der richtiges Einhaltung der für den Ansang. und
Schluß der Vorlesungen, und beziehungsweise der Ferien festgesetzten Termine, uͤber
der Verhütung aller Zwischenferien und sonstigen Unterbrechungen zu wachen, und des-
halb periodische Berichte an das Ministerium zu erstatten.
Bei der Verleihung von akademischen Würden hat er die mit#eseinem her-
kömmlich verbundenen Verrichtungen auszunben.
Um demnächst von allem, was die Unioersttät. betrifft, Kenntniß zu erhalten, ist
er befugt, den Sitzungen der Fakultäten und der Commissionen anzuwohnen, ohne je-
doch an den Berathungen derselben, in so fern er nicht seibst Dekan oder Mitglied der
Fakultät ist, Theil zu nehmen.
Es sind ihm ferner die Berichte, velche der akädemische Senar an das Ministe-
rium des Innern erstattet, und die Erlasse dieses Ministeriums an den Senat auf
Verlangen zur Einficht mitzutheilen.
Auch hat ihn der Rektor von allen, die Universität busmen zwichseen, Ange-
legenheiten in Kenntniß zu setzen. .»«- .
In dem akademischen Senat ist der Kanzler erster Votant. ..
g. 6.
Zu Unterstützung des Rektors und der übrigen akademischen-Behörden in den
ihnen obliegenden Geschäften wird ein eigener Geschäftsmann (Univerfitäts-Amt-
mann) wit den Rechten eines Staatsdieners (& 1 des Gesetzes über die Verhältnisse
*