Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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die katholische Pfarrei Hausen an der Roth, Oberamts Gaildorf und Dekanats- 
Bezirks Unterkochen, dem Vikar Heinzmann, gegenwärtig Pfarr-Verweser zu El- 
lenberg, im Oberamt und Dekanat Ellwangen, zu öbertragen; 
auf die erledigte katholische Pfarrei Westhausen, Oberamts und Dekanats Ellwan- 
gen, den Gymnasiums-Rektor und Professor Werfer daselbst auf sein Ansuchen zu ver- 
sehen und demselben den Titel und Rang eines Kirchenraths zu verleihen, 
die erledigte zweite Lehrstelle der Landwirthschaft bei dem Institute in Hohenheim 
dem fürstlich Leiningenischen Domänen-Kammer-Assessor Göritz in Amorbach mit dem 
Titel eines Professors zu übertragen, und 
den Oberamts-Arzt Dr. Schirt zu Waldsee auf sein Ansuchen wegen vorgerückten 
Alters und geschwächter Gesundheit in den Pensionsstand zu versehßen geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben unter dem 18. d. M. den Bataillons-Adjutan- 
ten Seiß des achten Infanterie-Regiments zum aggregirten Unterlieutenant in diesem 
Regiment ernannt, und 
vermöge höchster Entschließung dvom 20. d. M. den Regierungs-Präsidenten Frei- 
herrn v. Linden zu Reutlingen, unter Bezeugung Höchst hrer Zufriedenheit mit 
seinen vieljährigen treuen Diensten, seinem Ansuchen gemäß, in den Ruhestand gndigst 
verseßt. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
I1.m Des Justiz-Ministerium. 
Bekanmmachung, die bevorsiehende Prüsung der Rechte-Candidaten betreffend. 
Unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 25. December 1828 (Reg. 
Bl. S. 880) werden diejenigen Rechts-ECandidaten, welche zu der nach Art. I. der 
Dienst-Prüfungs-Instruktion vom 50. November 1820 (Reg. Bl. S. 625) im Monat 
Junius d. J. Statt findenden ersten Dienst-Prüfung vor der ersten Sektion der Justiz- 
Prüfungs-Commission in Tübingen zugelassen zu werden wünschen, gemäß der Anord- 
nung des so eben erwähnten Artikels hiemit ausgefordert, ihre dießfälligen Gesuche, 
welche genau nach den hierüber bestehenden Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis
	        
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