Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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zum 15. Mai d. J. bei der unterzeichneten Stelle um so gewisser einzureichen, als im 
Falle der Nichreinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser 
Semester-Prüfung für die S#umigen unfehlbar eintreten würde. 
Hiebei wird noch bemerkt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem 
Termine sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der nächst- 
folgenden Prüfung nicht zugelassen werden. 
Schließlich wird die wegen Verhinderung der Anwendung verbotener Hülfsmittel 
bei der schristlichen Prüfung ergangene Ministerial-Verfügung vom 17. April 1828 
(Reg. Bl. S. 195) ihrem ganzen Inhalte nach wiederholt eingeschärst. 
Stuttgarr den 18. Aprik 1831. Maucdler. 
2. Des ECivil-Senats des K. Ober--Tribunals. 
Verfügung, in Beziehung auf die Berechnung der beiden Appellations-Nothfristen. 
Da noch immer wahrzunehmen ist, daß die bei dem Cioil-Senate des K. Ober-Tri- 
bunals längst gleichförmig befolgten Grundsäßze über die Berechnung der beiden Appella- 
tions-Nothfristen (IV. Org. Edict vom 51. December 1818, §. 155) von Prokuratoren 
und Rechts-Consulenten hin und wieder nicht richtig erfaßt und angewendet werden; 
so wird hiemie Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 
1) Gemäß der in dem gedachten §. 155, Saß I. 2) angeführten und bestärigten 
Stelle des Landrechts kann zwar eine Parthei innerhalb der Frist von 15 Ta- 
gen von dem Zeitpunkt an, wo sie selbst den Inhalt des Urtheils erfährt, die 
Ation auch durch einen Andern anzeigen; es hat jedoch 
2) in diesem Falle auch der bisherige Prokurator über den ihm von dem 
Principal innerhalb jener Frist hiezu besonders ertheilten Auftrag 
sich auszuweisen: 
5) Auch in dem bemerkten Falle wird die zweite neunzigtägige Nothfrist zu Ueber- 
reichung der Beschwerdeschrife nicht von der Zeit, zu welcher die Parthei 
das Erkenntniß erfahren hat, sondern von derjenigen an berechnet, zu welcher 
dem Bevollmächtigten solches eröffnet worden. 
Veschlossen im Civil--Senate des K. Ober-Tribunals, den 15. Maͤrz 1831. 
Bolley.
	        
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