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nial= und anderen Handels-Waaren wird bestimmt, daß die bisherige Zoll-Linie in Be-
ziehung auf dergleichen Waaren, welche von diesen Orten versendet werden, noch drei
Monate forrdauern solle, so daß bis zu deren Ablauf nur landwirthschaftliche und ei-
gene Erzeugnisse in den freien Verkehr des Württembergisch-Bayern'schen Verein-Ge-
biets übergehen können.
W.
Für die Ueberlassung dieser Orte in den Württembergisch-Bayern'schen Zoll-Ver-
band wird der Großherzoglich Baden'schen Regierung ein Antheil an dem reinen Er-
trage sämtlicher Zoll-Einkünfte des Vereins nach dem Verhältnisse der Bevölkerung
zugesichert.
Die gleiche Zusicherung wird der Königlich Württembergischen Regierung wegen
eines Antheils an den Baden'schen Zoll-Einkänften hinsichtlich der in den Baden'schen
Zoll-Verband eintretenden Orte gegeben.
Die Bevölkerung wird von drei zu drei Jahren nach dem jedesmal zu erhebenden
Stande vom 1. Oktober des betreffenden Jahres, gegenseitig offiziell mirgetheilt und
hienach der zu vergütende Autheil an den Zoll-Revennen berechnet werden.
V.
Da nach den beiderseitigen Zoll-Gesetzen die Einfuhr des Salzes verboten ist, so
wird die in Beziehung auf die gegenseitige Besalzung der Orte Widdern, Edelfingen,
Ruchsen und Hohentwiel unter dem ½. März 1324 bereits abgeschlossene Ueberein-
kunft nunmehr auf die Orte Schluchtern und Herrschberg ausdrücklich erweitert.
VI.
Beiden Regierungen steht es frei, diese Uebereinkunft nach vorhergehender drei-
monatlicher Aufkündigung wieder aufzuheben.
ODes Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die Maßregeln gegen die Verbreirung der Krätze.
Durch den §.1 der Ministerial-Verfügung vom 5. September 1829, betreffend
die polizeilichen Maßregeln gegen die Verbreitung der Kräße durch wandernde Hand-
werks-Gehülfen und herumziehende Gewerbs-Leute (Reg. Bl. von 1829, S. 591) ist