Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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wenn auch nur wenige, oder selost nur ein Candidat sich melden sollten, in 
jedem Jahre wenigstens eine Prüfung vorzunehmen. « 
6) Den Gepruͤften werden nach Maßgabe der dargelegten Kenntnisse Zeugrise nach 
den drei verschiedenen Elassen# 
sehr gut 
gut bestanden 
hinreichend) 
ausgestelit die Zeugnisse werden von den Eraminatoren unterschrieben, und 
von dem Vorstande der Regierung unter Beidrückung des Siegelo beglaubigt. 
7) Wer sich in Kenntnissen so schwach gezeigt hat, daß er mit keinem Zeugniß 
der Anstellungsfähigkeit persehen werden konnte, kann um Zulassung zu einer 
weiteren Prüfung bitten. Es muß aber von der ersten Prüfung an wenig- 
stens ein Jahr verflossen, und die zweckmäßige Benütung der Zwischenzeit zu 
besserer Ausbildung muß nachgewiesen seyn. 
Die wiederholte Prüfung kann nur von derjenigen Kreis-Regierung vor- 
genommen werden, bei welcher die erste Prüfung Statt gehabt hat. 
8) Die, mit Erfolg erstandene Präfung befähigt zur Bewerbung um Amtepfle- 
gers= und Verwaltungs-Abrnarsstellen im ganzen Königreich. 
Uebrigens kann auf den Grund dieser Prüfungszeugnisse auch die Bewer- 
bung um untergeordnete Stellen im Staatsdienste, insbesondere um Oekono- 
mie-Verwaltungen bei den Seminarien und Convilten, den Waisenhaͤusern 
und dem Irrenhause, zugelassen werden. 
Ferner koͤnnen diejenigen, welche wenigstens das Zeucnis zweiter Classe (gut be- 
standen) erhalten haben, als oberamtliche Revisions-Gehuͤlfen angestellt werden. 
9) Wer zu der bei dem Ministerium des Innern vorzunehmenden Pruͤfung fuͤr 
Staatsdienste zugelassen worden ist, bei derselben aber unzureichende Kenntnisse 
zeigt, erhaͤlt uͤberhaupt kein Zeugniß, und wird, wenn er zur Waͤhlbarkeit auf 
Korperschafes= oder Gemeinde-Aemter sich befähigen will, lediglich auf die be- 
sondere Prüfung bei der hiefür besteheenden Behörde verwiesen. 
Auf Seiner Königlichen Majestät höchsten Befehl: 
Stungart den 28. April 1851. Kapff. 
 
	        
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