Zeuge.
gerader Linie verwandt, verschwägert oder
urch Adoption verbunden oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt
oder bis zum zweiten Grad verschwägert
ist; Geistliche in Ansehung desjenigen,
was ihnen bei der Ausübung der
Seelsorge anvertraut ist. In bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten sind außerdem zur Verweigerung
des Zeugnisses Personen berechtigt,
welchen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes Thatsachen anvertraut sind,
deren Geheimhaltung durch die Natur derselben
oder durch chehle e Vorschrift geboten
ist, in betreff der Thatsachen, auf
welche sich die Verpflichtung zur Verschwieenheit
bezieht. Außerdem kann in einem
Fpiber der Z. das Zeugnis verweigern
ber Fragen, deren Beantwortung dem
Zeugen oder einem seiner Angehörigen
einen unmittelbaren vermögensrechtlichen
Schaden verursachen, oder deren Beantwortung
ihm oder einem seiner Ange-Frrigen
zur Unehre gereichen oder die Geahr
strafrechtlicher Verfolgung zuziehen,
oder über Fragen, welche der " nicht
würde beantworten können, ohne ein
Kunst= oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
Für den Strafprozeß sind ferner
der Verteidiger des Angeschuldigten in
Ansehung desjenigen, was ihm in dieser
Eigenschaft, und ebenso Rechtsanwalte
und Arzte in Ansehung desjenigen, was
ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut
ist, zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt. Dieselben dürfen jedoch das
Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
entbunden sind. Endlich kann im Strafprozeß
jeder Z. die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihm selbst oder einem seiner Angehörigen
die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
zuziehen würde.
Eine weitere Ausnahme von der allgemeinen
Jeugniepsligt (Zeugnis-=wang)
wollte der Reichsta zu gun-1
des Redakteurs, des Verlegers, des
7*- EM Hseperlonals *5 Krsse
r strafrecht ntersuchungen statuieren,
in welchen der Redakteur einer periodischen
Druckschrift wegen einer darin abgedruckten
Zuschrift strafrechtlich verfolgt
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werden könnte. Dies scheiterte jedoch an
dem Widerspruch der Bundesregierungen.
Dabei ist sedoch zu berücksichtigen, daß
zach 6#54 der trafprozefordnung jeder
Z. die Auskunft auf solche Fragen verweigern
kann, deren Beantwortung ihm
die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen
würde. Nach dem Reichspreßgesetz
§ 20) ist nun für Handlungen, deren
trafbarkeit durch den Inhalt einer periodischen
Druckschrift begründet wird,
der verantwortliche Redakteur als Thiter
zu bestrafen, wenn nicht durch besondere
Umstände die Annahme seiner Thäterschaft
ausgeschlossen wird. Nach jenem
allgemeinen Grundsatz kann also der Redakteur
das Zeugnis verweigern, wenn es
sich darum handelt, durch seine Vernehmung
zu ermitteln, wer eine in der fraglichen
Druckschrift veröffentlichte Zuschrift
eingesandt habe.
ie Zeugenvernehmung selbst beinnt
damit, daß der 97 über Vor= und
Zunamen, Alter, Religionsbekenntnis,
Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt
wird. Erforderlichen Falls sind ihm
ragen über solche Umstände, welche seine
laubwürdigkeit in der vorliegenden Sache
betreffen, insbesondere über seine Beziehungen
zu den Parteien, im Strasprozeß zu
dem Beschuldigten oder Beschädigten, vorulegen.
Der Regel nach ist jeder Z. vor
er Vernehmung mit dem 17 ugeneid
zu belegen; doch kann die Beeidigung auch
aus besondern Gründen, namentlich wenn
Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten,
bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt
bleiben. Der Beugensi geht dahin,
»daß der Z. nach bestem Wissen die reine
Wahrheit sagen (gesagt), nichts verschweigen
(verschwiegen) und nichts hinzusetzen
werde (hinzugesetzt habe)". Unbeeidigt
sind zu vernehmen: Personen, welche zur
Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet oder wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche
von dem Wesen und der Bedeutung
des Eides keine genügende Vorstellung
haben; die wegen Meineids Verurteilten;
Personen, welche hinsichtlich der
den Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung
bildenden That els Teilnehmer,
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