Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

Zeuge.

gerader  Linie  verwandt,  verschwägert  oder
urch  Adoption  verbunden  oder  in  der
Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grad  verwandt
  oder  bis  zum  zweiten  Grad  verschwägert
  ist;  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,
  was  ihnen  bei  der  Ausübung  der
Seelsorge  anvertraut  ist.  In  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  sind  außerdem  zur  Verweigerung
  des  Zeugnisses  Personen  berechtigt,
  welchen  kraft  ihres  Amtes,  Standes
oder  Gewerbes  Thatsachen  anvertraut  sind,
deren  Geheimhaltung  durch  die  Natur  derselben
  oder  durch  chehle  e  Vorschrift  geboten
  ist,  in  betreff  der  Thatsachen,  auf
welche  sich  die  Verpflichtung  zur  Verschwieenheit
  bezieht.  Außerdem  kann  in  einem
Fpiber  der  Z.  das  Zeugnis  verweigern
ber  Fragen,  deren  Beantwortung  dem
Zeugen  oder  einem  seiner  Angehörigen
einen  unmittelbaren  vermögensrechtlichen
Schaden  verursachen,  oder  deren  Beantwortung
  ihm  oder  einem  seiner  Ange-Frrigen
  zur  Unehre  gereichen  oder  die  Geahr
  strafrechtlicher  Verfolgung  zuziehen,
oder  über  Fragen,  welche  der  "  nicht
würde  beantworten  können,  ohne  ein
Kunst=  oder  Gewerbegeheimnis  zu  offenbaren.
  Für  den  Strafprozeß  sind  ferner
der  Verteidiger  des  Angeschuldigten  in
Ansehung  desjenigen,  was  ihm  in  dieser
Eigenschaft,  und  ebenso  Rechtsanwalte
und  Arzte  in  Ansehung  desjenigen,  was
ihnen  bei  Ausübung  ihres  Berufs  anvertraut
  ist,  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses
berechtigt.  Dieselben  dürfen  jedoch  das
Zeugnis  nicht  verweigern,  wenn  sie  von
der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit
entbunden  sind.  Endlich  kann  im  Strafprozeß
  jeder  Z.  die  Auskunft  auf  solche
Fragen  verweigern,  deren  Beantwortung
ihm  selbst  oder  einem  seiner  Angehörigen
die  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung
zuziehen  würde.
Eine  weitere  Ausnahme  von  der  allgemeinen
  Jeugniepsligt  (Zeugnis-=wang)
  wollte  der  Reichsta  zu  gun-1
  des  Redakteurs,  des  Verlegers,  des
7*-  EM  Hseperlonals  *5  Krsse
r  strafrecht  ntersuchungen  statuieren,
  in  welchen  der  Redakteur  einer  periodischen
  Druckschrift  wegen  einer  darin  abgedruckten
  Zuschrift  strafrechtlich  verfolgt

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werden  könnte.  Dies  scheiterte  jedoch  an

dem  Widerspruch  der  Bundesregierungen.

Dabei  ist  sedoch  zu  berücksichtigen,  daß
zach  6#54  der  trafprozefordnung  jeder
Z.  die  Auskunft  auf  solche  Fragen  verweigern
  kann,  deren  Beantwortung  ihm
die  Gefahr  strafrechtlicher  Verfolgung  zuziehen
  würde.  Nach  dem  Reichspreßgesetz
§  20)  ist  nun  für  Handlungen,  deren
trafbarkeit  durch  den  Inhalt  einer  periodischen
  Druckschrift  begründet  wird,
der  verantwortliche  Redakteur  als  Thiter
zu  bestrafen,  wenn  nicht  durch  besondere
Umstände  die  Annahme  seiner  Thäterschaft
  ausgeschlossen  wird.  Nach  jenem
allgemeinen  Grundsatz  kann  also  der  Redakteur
  das  Zeugnis  verweigern,  wenn  es
sich  darum  handelt,  durch  seine  Vernehmung
  zu  ermitteln,  wer  eine  in  der  fraglichen
  Druckschrift  veröffentlichte  Zuschrift

eingesandt  habe.
ie  Zeugenvernehmung  selbst  beinnt
  damit,  daß  der  97  über  Vor=  und
Zunamen,  Alter,  Religionsbekenntnis,
Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  befragt
  wird.  Erforderlichen  Falls  sind  ihm
ragen  über  solche  Umstände,  welche  seine
laubwürdigkeit  in  der  vorliegenden  Sache
betreffen,  insbesondere  über  seine  Beziehungen
  zu  den  Parteien,  im  Strasprozeß  zu
dem  Beschuldigten  oder  Beschädigten,  vorulegen.
  Der  Regel  nach  ist  jeder  Z.  vor
er  Vernehmung  mit  dem  17  ugeneid
zu  belegen;  doch  kann  die  Beeidigung  auch
aus  besondern  Gründen,  namentlich  wenn
Bedenken  gegen  ihre  Zulässigkeit  obwalten,
bis  nach  Abschluß  der  Vernehmung  ausgesetzt
  bleiben.  Der  Beugensi  geht  dahin,
»daß  der  Z.  nach  bestem  Wissen  die  reine
Wahrheit  sagen  (gesagt),  nichts  verschweigen
  (verschwiegen)  und  nichts  hinzusetzen
werde  (hinzugesetzt  habe)".  Unbeeidigt
sind  zu  vernehmen:  Personen,  welche  zur
Zeit  der  Vernehmung  das  16.  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  oder  wegen  mangelnder
  Verstandesreife  oder  wegen  Verstandesschwäche
  von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung
  des  Eides  keine  genügende  Vorstellung
  haben;  die  wegen  Meineids  Verurteilten;
  Personen,  welche  hinsichtlich  der
den  Gegenstand  einer  strafrechtlichen  Untersuchung
  bildenden  That  els  Teilnehmer,

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