Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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polizei  als  die  stärkere  überwiegt,  sondern  grenzen  an  einander
nach  oben  und  unten.  Sobald  die  Brücke  und  was  dazu  gehört
und  was  mit  ihr  vorgeht,  in  das  Gebiet  der  Eisenbahnpolizei
hineingreift,  ist  diese  wieder  vorwiegend:  Einsturzgefahr,  Ausbesserungen
  an  Pfeilern  und  Seitenmauern  sind  in  erster  Linie
unter  dem  Gesichtspunkte  der  Eisenbahnpolizei  zu"  behandeln  °®,

Der  Unterhalt  des  Weges  und  folgeweise  auch  des  ganzen
Brückenaufbaues  gebührt  grundsätzlich  dem  Wegeberechtigten.
Es  kann  jedoch  bei  Anlage  der  Bahn  dem  Unternehmen  unter
dem  Gesichtspunkte  der  Entschädigung  für  vermehrte  Wegelast
der  Ersatz  dieser  Mehrkosten  auferlegt  sein.  Dieser  Ersatz  kann
auch  geleistet  werden  durch  Uebernahme  der  unmittelbaren
Unterhaltung  der  Brücke?!.  Angemessen  kann  es  insbesondere
erscheinen,  dass  diejenigen  Theile  der  Brücke,  die  die  Balınpolizei
  berühren  können,  von  der  Bahnverwaltung  selbst  besorgt
werden.  Die  genauere  Bestimmung  ist  Sache  von  oberbehördlichen
  Bestimmungen  oder  von  Vereinbarungen  zwischen  Wegeberechtigten
  und  Bahnverwaltung.  Diese  Vereinbarungen  sind
öffentlich-rechtliche  Vertheilungen  der  beiderseitigen  Aufgaben,  civilrechtlichen
  Verträgen  verwandt,  aber  den  für  diese  geltenden  besonderen
  Rechtsregeln  keineswegs  unterworfen  (oben  Note  26).  Das
ist  hervorzuheben,  weil  es  von  praktischer  Bedeutung  werden  kann.

Mit  der  Frage  der  Unterhaltungspflicht  hängt  ein  anderer
Rechtspunkt  zusammen.  Wenn  die  Eisenbahn  die  Unterhaltung
der  Brücke  selbst  zu  besorgen  sich  vorbehält,  so  bedeutet  das
im  Zweifel  auch  den,  Vorbehalt  des  Eigenthums  am  ganzen
Bauwerke,  unbeschadet  jenes  öffentlichen  Besitzrechtes  des  Wegeherrn.
  Uebernimmt  der  Letztere  den  Unterhalt,  so  wird  ihm

”  Q,-V.-G.  81.  Jan.  1893  (Samml.  Bd.  XXIV  S.  222):  Umbau  einer
Wegebrücke  über  die  Bahn,  von  der  Wegepolizeibehörde  angeordnet,  kann
nicht  einseitig,  d.  h.  nicht  ohne  Mitwirkung  und  Zustimmung  der  zuständigen

Eisenbahnpolizeibehörde  vorgenommen  werden.
31  O,-V.-G.  31.  Jan.  1893  (Samml.  Bd.  XXIV  S.  222).