Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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e) Bekanntmachung, die Einsendung der Gebuͤhren fuͤr das Regierungs-Blatt auf das zweite Seme 
ster 1831 betreffend. 
Für das mit dem 1. Juli d. J. beginnende zweite Semester des Regierungs-Blatts 
sind die Gebuͤhren, so weit sie nicht bereits vorausbezahlt sind, à 1 fl. 50 kr. für dos 
Eremplar, und wenn das Regierungs-Blatt mit der Sammlung der Rechts-Erkennt- 
nisse verlangt wird, im Betrag von zwei Gulden für das Erxemplar, durch die K. Ober- 
Aemter oder Postämter noch im Laufe des Monats Juni d. J. an die Casse des Re- 
gierungs-Blatts einzusenden, von den in Sturtgart wohnenden Abonnenten aber eben- 
dahin zu berichtigen, was mit dem Anfsügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, 
daß von dem 1. Juli an nur die vorausbezahlten Exemplare werden verabfolgt werden. 
Stuttgart den 10. Juni 1831. Maucler. 
B) Des Departements des Innern: 
.1. Des Ministerium des Innern. 
2) Verfuͤgung, betreffend die Begünstigung des Bauens aus Seein, Backstein oder Lehm von Seite 
" der bauholzpflichtigen Körperschaften. 
Da die Aufführung von Gebäuden aus Stein, Backstein oder Lehm auf jede 
Weise aufgemuntert zu werden verdient: so werden die Verwaltungs-Behöbrden derje- 
nigen Körperschaften, welche zu unentgeldlicher Abgabe von Bauholz verpflichter sind, 
hiemit aufgefodert, den Wünschen der Bauholzberechtigten, welche statt der Natural- 
Abgabe eine verhältnißmäßige Emschädigung an Geld nachsuchen würden, um mittelst 
der letzteren aus Stein, Backstein oder Lehm zu bauen, nach Zulassung der Umstände 
entgegenzukommen, oder doch die von den Bauenden für den gleichen Zweck beabsich- 
tete Berwerthung des erhalrenen Bauholzes nicht zu hindern. * 
Die Bezirksämter und Kreis-Regierungen haben nicht nur die Genehmigung der 
dießfalls abgeschlossanen Uebereinkünste, in sofern ihnen solche zukommt, nicht zu er- 
schweren, sondern bei schicklicher Gelegenheit für deren Abschluß thätig mitzuwirken, 
übrigens streng darüber zu wachen, daß koine Mißbräuche unterlaufen, und die Ver- 
wendungdes Gelds zu dem vorgegebenen Zwecke unfehlbar erfolge. 6 
Sturtgart den 2. Juni 1831. 2½ Kapff.
	        
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