Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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. 1. 
Die fürstlichen Vesizungen werden für den Zweck der Polizei-Verwaltung in die 
in den beiden Anlagen I. und ll. beschriebenen vier Amts-Bezicke mit den Amtssitzen 
zu Kirchberg, Künzelsau, Langenburg und Weikersheim, eingetheilt. 
KC. 2. 
Von dem 1. Juli 1831 an treten die für dieselben bestellten Königlich fürstlichen 
Aemter in Wirksamkeit. 
g. 3. 
Fuͤr die Verhaͤltnisse der Letzteren gelten alle diejenigen Bestimmungen, welche 
Wir in Unserer Verordnung vom 12. Juni 1825 für die Königlich fürstlich Thurn 
und Taxisschen Aemter ertheilt haben, so weit nicht ausdrücklich etwas Anderes fest- 
gesebt ist. 
K. 4. 
Bei dem geringeren Umfange des Amts-Bezirks Langenburg genehmigen Wir, 
daß auf das Koniglich färsiliche Amt Langenburg dasjenige angewendet werde, was 
in Unserer Verordnung vom 23. Februar 1824, . 3 und 6, hinsichtlich des Gehalrs 
und hinsichtlich des Amto-Akruars bei dem Königlich fürstlichen Amrt Bartenstein zu- 
gestanden worden ist. 
Gegeben, Stuttgart den 25. Juni 1851. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements des Jnne#rn: 
Kapff. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Secretär: 
Vellnagel.
	        
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