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in Erwägung endlich, daß die durch die Verordnung vom 24. Januar 1810 auf
den innern Verkehr mit Haderlumpen gelegten Beschränkungen mit der
durch die Vereins-Zoll= Ordnung vom 26. September 1828 gestatteten Aus-
fuhr dieses Artikels und den in den Verträgen mit Bayern, Preussen und
Hessen hinsichtlich des wechselseitigen Handels-Verkehrs aufgestellten Grund-
sähben unvereinbar sind,
finden Wir Uns bewogen, nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths, vorläufig
und bis zur künftigen förmlichen Verabschiedung, zu verordnen wie folgt:
K. 1.
Die in Folge der ältern Einrichtung zur Versorgung der inländischen Papier=
Fabriken mit rohem Arbeitsstoff bestandenen, in der Verordnung vom 24. Januar 1810
(Reg. Bl. S. 26) unter Ziffer 2 — 8 festgeseßten Bestimmungen hinsichtlich des Sam-
melns, Aufkaufens und Verkaufens der Haderlumpen sind vom 1. Juli d. J. an außer
Wirkung geseßt, und der innere Verkehr mit diesem Artikel ist sonach von gedachtem
Zeitpunkr an unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen freigegeben.
Die Ausfuhr der Haderlumpen richtet, sich nach den Bestimmungen der Vereins-
Jollgesese und der Handels-Verträge mit dem Ausland.
—ee
Mit dem 1. Juli 1851 sind die von den Papier-Fabrikanten des Koͤnigreichs fuͤr
die ihnen bisher zum ausschließlichen Lumpensammeln angewiesenen Bezirke entrichteten
Concessionsgelder und die damit in Verbindung stehenden Sporteln für Sammlungs=
Patente aufgehoben. „
l 3.
Denjenigen Papier-Fabrikamen des Landes, welche nachzuweisen vermöchten, daß
ihnen vormals von der Landesherrschaft eine fortdauernde Bercchtigung zum ausschließ-
lichen Lumpensammeln in einem bestimmten Bezirk des Inlandes unter einem lästigen
Rechtstitel verliehen worden sey, bleibt ein Anspruch auf Vergütung des ihnen durch
die Aufhebung des bisherigen Systems der Verpachtung von Lumpensammlungs-Be-
zirken erweislicher Maßen zugehenden wirklichen Schadens vorbehalten.