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5. Des Medicinal-Collegium.
a)) Aufnahme zweier ausübenden Aerzte.
Der Dobtor der Medicin, Marimilian Anton Bosch, von Sechtenhausen, Ober-
amts Ellwangen, und der Doktor der Medicin und Chirurgie, Wilhelm Friedrich
Kern von Unter-Weissach, Oberamts Backnang, sind nach erstandener Prüfung zur
Ausübung der Medicin und Geburtshülfe und Doktor Kern ist nach weiter erstandener
Prüfung auch zur Ausübung der Chirurgie ermächtigt worden.
Stuttgart den 27. Juni 1831. Walther.
b) Aufnahme zweier ausübenden Aerzte.
Der Doktor der Medicin und Chirurgie, Carl Friedrich Feil, von Unter-Reichen-
bach, Oberamts Neuenbürg, und der Doktor der Medicin, Ludwig Ferdinand Reuch-
lin, von Böblingen, sind nach erstandenen Prüfungen zur Ausübung der Medicin
und Geburtshülfe, und Doktor Feil ist nach weiterer Prüfung auch zur Ausübung
der Chirurgie ermächtigt worden.
Stuttgart den 11. Juli 1831. Walther.
)Der Departements des Innern und der Finanzen:
Der Ministerien des Innern und der Finanzen,
Verfügung, betreffend die Abstellung der von den Pfarrämtern in verschiedenen Sporkelfällen
bisher erstatteten Quartalberichte.
Da Seine Königliche Mgjestt durch höchste Entschließung vom 19. v. M.
genehmigt haben, daß zu Abstellung der Weitläufigkeit, welche mit der unmittelbaren
Erhebung der in den Fällen des §. 11 lit. a der Instruktion zu dem allgemeinen Spor-
tel-Gese (Reg. Bl. v. 1829, S. 80) anzusebenden Sporteln durch die Oberämter und
mit den zur Controle der Leßteren eingeführten vierteljährlichen Sportelberichten der
Pfarrämter verbunden ist, in den erwähnten Fällen in Zukunft die weltlichen Orts-
Vorsteher die Sporteln erheben und gleich den im Eingang des genannten Paragra-
phen aufgeführten Sporteln verrechnen, dagegen aber die besondern pfarramtlichen