Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

294 
9) Verfehlungen der Postaͤmter gegen ihre so eben (zu Ziffer 7 u. 8) ausge- 
sprochenen Verpflichtungen sind von den Oberaͤmtern, zu deren Wahrnehmung 
sie kommen, der vorgesetzten Kreis--Regierung zu einzuleitender Abruͤgung anzu- 
zeigen. 
10) Die Wanderbücher oder sonstige Reise-Urkunden der vom Auslande kommen- 
11 
) 
den Wander-Gesellen sind überall von dem Vorsteher des ersten diesseitigen 
Graͤnzorts, welches der Wandernde betritt, zu untersuchen, und es ist hiebei 
in Beziehung auf die aus einem der oben §&.4 genannten Länder durch das 
Koͤnigreich Bayern ankommenden Wanderer dasselbe zu eroͤrtern und zu beob- 
achten, was der §. 4 hinsichtlich anderer Reisenden vorschreibt. 
Uebrigens ist, wie bei andern Reisenden, so auch bei eingewanderten Hand- 
werks-Gesellen von dem ersten Oberamt, dessen Sitß sie nach Ueberschreitung 
der Landesgränze betreten, eine Untersuchung der Reise-Urkunden vorzunehmen, 
zu welchem Ende der Vorsteher des von ihnen zuerst betretenen Gränzortes 
sie durch schrifrlichen Eintrag in das Wanderbuch oder die sonstige Reise-Ur- 
kunde an das betreffende Oberamt zu verweisen hat. 
Sémtliche Polizeistellen an der Gränze und im Innern des Landes haben 
überhaupt bei den vom Auslande in ihre Orte und Bezirke kommenden Rei- 
senden eine genaue Aufmerksamkeit auf die nach Maßgabe der Ministerial- 
Verfügung vom 15. d. M. zu beachtenden Verhältnisse zu richten, und erge- 
benden Falls hierüber unverweilt nähere Unrersuchung zu pflegen. 
Ebenso haben dieselben, so wie die Landjäger und sonstige Polizei= Offi= 
cianten in den Umständen, welche die gedachte Verfügung veranlaßt haben, 
eine erneute Aufforderung zu finden, gegen das Einschleichen von Vaganten, 
Bettlern und andern wegen unerlaubten Reisezwecks nach Maßgabe der beste- 
henden Vorschriften (Verordnung vom 11. September 1807, H. 7, Landjäger- 
Instruktion vom 5. Juni 1823, . 7) im Königreich nicht zu duldenden Per- 
sonen, durch welche bei ihren oft sehr ausgedehnten Wanderungen leicht eine 
gefährliche Krankheit verbreitet werden kann, die strengste Aufmerksamkeit 
anzuwenden. 
Stuttgart den 21. Juli 1831. Kapff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.