Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Art. 2. 
Der nämliche Turnus soll in Zukunft auch hinsichtlich der Rechts-Pflege in unte- 
rer Instanz zwischen den Bezirksstellen der beiderseitigen Staaten (dem Koöniglich 
Württemberglschen Oberamts-Gerichte Neckarsulm und dem Großherzoglich Badischen 
Amte Adelsbeim) unter den im gedachten Sraats-Vertrag festgesebren näheren Bestim- 
mungen Statt finden. 
In gleicher Art soll auch die Ausübung der Regierungs-Gewalt in allen Verwal= 
tungs-Zweigen, mit alleiniger Ausnahme der Finanz-Verwaltung, rücksichtlich welcher 
es bei den besondern dießfallsigen Einrichtungen verbleibt, zwischen den beiderseitigen 
Bezirks= und Landes-Bebörden abwechseln. 
Art. 5. 
Dieser Turnus soll für sämtliche in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Be- 
hörden vom 1. Juli d. J. beginnen; insbesondere treten mit diesem Tage die Königlich 
Wörttembergischen Behörden auf drei Jahre ohne Unterbrechung in Funktion; nach 
Ablauf dieser drei Jahre aber wird von den Großherzoglich Badischen Behörden auf 
gleiche Weise Gerichtsbarbkeit und Verwaltung vier Jahre hindurch ausgeübt. 
Art. 4. 
Die beiderseitigen Beamten zu Neckarsulm und Adelsheim sollen gleich nach Ab- 
schluß gegenwärtiger Uebereinkunft angewiesen werden, gemeinschaftlich zu bewirken, 
daß die definitive Wahl eines Stadtvorstandes zu Widdern ordnungsmäßig vorgenom- 
men werde. 
Da die Gemeinde hiezu drei Candidaten vorzuschlagen hat, der Regierung selbst 
aber die Ernennung zusteht; so foll, falls die Wahl noch vor dem neuen Turnus Statt 
findet, die Ernennung von den beiderseitigen Regierungen gemeinschaftlich geschehen, 
künftig jedoch immer von derjenigen Regierung ausschließend zu geschehen haben, an 
welcher der Turnus iste 
Art. 5. 
Wöärde die Wahl auf einen der Gesetze und Verordnungen hinlänglich kundigen, 
auch zu Uebernahme eines Notariats gesetzlich befähigten Geschäfrsmann fallen, so soll 
demselben zugleich das Notariat in Widdern (wiewohl je nach dem Turnus unter 
Aufsicht des Königlich Württembergischen Oberamts-Gerichts Reckarsulm, oder des 
Großherzoglichen Bezirksamts Adelsheim) übertragen werden.
	        
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