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Art. 6.
Diese Notariats-Funktion fällt jedoch, nachdem in dem Artikel 1 bis 3 incl. be-
schriebenen Turnus jeweils dem Königlich Württembergischen Amts-Notariat zu Mök-
mühl, und beziehungsweise dem Großherzoglichen Amts-Revisorat zu Osterburken an-
heim, wann und so oft in der Person des gewählten Vorstandes (Stadtschultheißen)
ein Anstand vorwaltet, weßhalb ihm das Notariat nicht übertragen wird.
Art. 7.
Die Uebertragung des Notariats an den Stadt-Vorstand soll nur in Folge eines
wirklichen Einverständnisses der beiderseitigen Regierungen Statt finden können, und
ebenso ist die Normirung seines Gehalts als Notar, auch der dießfallsigen Kanzleikosten,
an dieses Einverständniß geknüpft.
Art. 8.
Für die Concurrenz zu diesem Gehalt samt Kanzleikosten wird der Antheil beider
Regierungen an den Staats-Einkünften zu Widdern den Maßstab bilden; es fallen
also daran 33 der Königlich Württembergischen, und 32 der Großherzoglich Badischen
Regierung zur Last.
Art. 9.
Die ausschließende Gültigkeit der Württembergischen Gesehgebung zu Widdern
nicht nur in Civil= und Eriminalrechts-Sachen, sondern auch in allen Verwaltungs-
Zweigen (mit Ausnahme der Finanz-Verwaltung), wird hiemit anerkannt.
Art. 10.
Der Turnus von drei und vier Jahren findet seine Anwendung nicht minder in Ehesachen,
und bilden die Württembergischen Ehegesetze auch dafür stetshin die entscheidende Norm.
Stuttgart den 3. Juni 1831.
Kdnigl. Württembergisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten:
Graf v. Beroldingen.
vdt. Roser.
Nachdem diese Ministerial-Erklaͤrung gegen eine uͤbereinstimmende, von dem Groß-
herzoglich Badischen Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten zu Carlsruhe unter
dem 9. Juni 1851 vollzogene Erklärung ausgewechselt worden ist, deren Artikel 6 das
Amts-Revisorat zu Adelsheim als diejenige Großherzogliche Behörde benennt, welche