Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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die Notariats-Funktionen in dem dort bezeichneten Falle ausübt; so wird die hiedurch 
getroffene Uebereinkunft anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 18. Juli 1851. Für den Minister: 
Harttmann. 
:8) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, den Ausatz der Sporteln bei ehegerichtlichen Erkenntnissen des bischöftichen Ordinariats 
betreffend. 
Nachdem das bischöfliche Ordinariat in Rottenburg die Anzeige gemacht hat, daß 
einzelne Bezirk#-Polizeiämter sich nicht für ermächtigt halten, für die von ihm ausge- 
henden ehegerichtlichen Erkenntnisse (z. B. Nichtigerklärung einer Ehe, Scheidung zu 
Tisch und Bett, Auflösung von Sponsalien), die gesetlichen Sporteln anzuseben; so 
wird zur Nachachtung bekannt gemacht, daß ebenso wie bei den von dem bischöflichen 
Ordinariate bewilligten Dispensationen vom Heiraths-Verbote wegen Blutsverwandt- 
schaft und Schwägerschaft, so auch für die einer Sportel unterliegenden ehegerichtli- 
chen Erbenntnisse desselben die Sportel von den Bezirks-Polizeiämtern und zwar jedes- 
mal derjenigen Parthie, welcher das bischöôfliche Ordinariat die Verbindlichkeit der 
Sportel-Entrichtung in seinem Erkenntniß auflegen wird, anzuseteen, und vorschriftm- 
ßig zu verrechnen sey. 
Stuttgart den 22. Juli 1831. Kapff. 
b) Eine ausgezeichnete Diensthandlung eines Landjägers betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 30. 
v. M. dem Stations-Commandanten dritter Elasse, Bofinger zu Göppingen, welcher 
einen sehr gefährlichen Jauner mit besonderer Thätigkeit und großem Muth arretirt 
und eingeliefert hat, in Anerkennung dieser verdienstlichen Handlung und zum ermun- 
ternden Beispiel für Andere die silberne Verdienst-Medaille zu verleihen gnädigst ge- 
ruht; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 1. August 1831. Kapff.
	        
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