Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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(Es werden demnach die in der Beilage enthaltenen Abaͤnderungen und Zusaͤße zu 
der Apotheker-Tare unter folgenden näheren Bestimmungen zur Nachachtung bekannt 
gemacht: 
1) Die Taxen von 1821 und 1812 sind von nun an außer Wirksamkeit gesebt, 
und neben dieser revidirten Medikamenten-Taxe bleibt nur für die in derselben 
nicht aufgeführten Artikel die alte Taxe von 1755 bestehen. 
2) Bei den in der neuen Tare an den geeigneten Artikeln durchgeführten speciel- 
len Preis-Bestimmungen größerer und kleiner Gewichts-Mengen, in welchen 
ein und derselbe Arrikel dispensirt wird, ist in der Anwendung die Norm fest- 
zuhalten, daß der Taxpreis der niedrigeren Gewichts-Abtheilung nur bis zu 
der Hälfte oder bis zu dem Betrag des Preises der Hälfte der nächsthöheren 
Gewichts-Menge gilt, d. h. daß der Pfund-, der Unzen-, der Drachmen-, der 
Skrupel-Preis mit und von dem halben Pfunde, der halben Unze, Drachme, 
dem halben Skrupel an, oder auch, so bald der Taxpreis eines Mehrfachen 
der kleineren Gewichtsmenge die Hälfte des Taxpreises der nächst höheren er- 
reicht, eintritt; daß also z. B., wenn der Taxpreis der Unze auf 16 kr., der 
Drachme auf 3 kr. gesetzt ist, drei Drachmen wie die halbe Unze, 8 kr., und 
fünf Drachmen 10 kr. gelten; wenn der Taxpreis der Unze 10 kr. oder 8 kr., 
und der der Drachme 2 kr. ist, drei Drachmen im ersten Fall, wie die halbe 
Unze 5 kr., im zweiten 4 kr., sechs Drachmen 8 kr. und 6 kr. gelten; daß 
gleicherweise, wenn zwei Grane zu 1 kr. oder ein Gran zu 8 kr, und der 
Skrupel im ersten Fall zu 8 kr., im zwelken zu 2 fl. taxirt ist, im ersten Fall 
9 und 10 Grane zu " kr., im zweiten 8 Grane, wie 9 und 10 Grane zu # fl., 
15 Grane im ersten Fall zu 6 kr., im zweiten zu 1 fl. 30 kr., 12 Grane zu 
5 kr. und zu 1 fl. 12 kr. u. s. f. zu bercchnen sind. 
5) Bei einigen Práparaten ist, bis zur bevorstehenden Erscheinung der umgear- 
beiteten Landes-Pharmacopoe, auf die Normen der preußischen Pharmacopoe 
(fünfte Ausgabe, oder vierte, mit den Zusätzen), für ein Präparat, den Rän- 
ber-Essig, auf die bayernsche Pharmacopoe verwiesen worden, einigen andern 
Arzneimitteln sind näher bezeichnende quaglitative Bestimmungen beigegeben
	        
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