Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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worden. Die Apotheker haben sich nach jenen Rormen und nach diesen Be- 
stimmungen genau zu richten. Man hat sich ferner veranlaßt gesehen, neben- 
den in der Landes-Pharmacopoe vorgezeichneten Zimmtwassern aus ceylonischem 
Zimmt, die aus chinesischem Zimmt in die Tare einzuführen, und zu bestim- 
men, daß diese Letzteren, wo vom Arzt nicht ausdrücklich eines der Ceylon= 
Zimmtwasser verordnet oder verlangt wird, vom Apotheker abgegeben und 
berechnet werden sollen. Für die Zimmt-Tinctur aber ist durchaus nur ceylo- 
nischer Zimmt zulässig. Für alle Rhabarber-Präparate ferner wird ausdrück- 
lich die beste (moskowitische) Rhabarber vorgeschrieben. s 
Was die Arznei-Lieferungen fuͤr Rechnung oͤffentlicher Cassen theils in oͤffent- 
liche Anstalten theils bei Epidemien betrifft, so findet bei groͤßeren Zahlungen 
dieser Art, welche wenigstens 50 fl. betragen, unter Voraussehung baarer Be- 
zahlung, der Abzug des zehnten Theils der nunmehr bestehenden Tare statt. 
Auf besondern Königlichen Befehl. 
Stuttgart den 23. Juli 1831. 
Kapff.
	        
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