Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Fuͤr das Versilbern je einer Drachme Pillen... .... 2kr. 
Für das Vergolden einer Drachme Pillen 4— 
Für die Mischung und Abgabe jedweder Arzney (Mirtur, paloer, Salbe, 
Latwerge u. s. f.) samt Stoͤpsel und Tektur oder Umschlag und 
samt Signatur . 2— 
Bei einzeln dispensirten und durch Dioision größerer Mengen dargestelten Pulvern 
mit gewöhnlichen Kapseln wird je für 2 Puloer 1 kr. gerechnet. 
Wenn Kapseln von Wachs-Papier erfordert oder vorgeschrieben sind, so wird die 
Halfte mehr gerechnet. 
Einzeln dispensirte und durch die Division größerer Mengen dargestellte Paket- 
Species werden auf gleiche Weise berechnet. 
Enthält aber jedes Paker mehr als eine Unze, so wird je 1 kr. gerechnet. 
Für die Mischung und Malaxirung von Pflastern bis zu 2 Unzen kr. 
für jede weitere Unze 1— 
Grüne Gläser bis zu 6ö Unennn u2— 
von 7 bis 11 Ugen 3— 
von 12 bis 16 Ugen 6— 
von 16 bis 24 Ungen 8 — 
Weiße Glaͤser, wenn sie verlangt werden, werden um die Halfte höher berechne- 
Pillen= und Pulver-Schachteln bis zu einer halben Unggez 2kr. 
von 5 Drachmen bis zu anderthalb unzen 5— 
über anderthalb bis 3 Unzen 4— 
von 4 bis 6 Unen 6— 
Thoͤnerne Toͤpfe bis zu 2 Unzen. 1— 
über 2 bis 4 Uggen 2— 
von 5 bis 7 Unden 3— 
von 8 bis 12 Uneen 4— 
von anderthalb bis 2 Pfunden 6 — 
Sreinerne, sayencene oder porcellanene Töpfe werden besonders bemerke und nach 
ihrem Werth berechnet.
	        
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