Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

346

Fuͤr  das  Versilbern  je  einer  Drachme  Pillen...  ....  2kr.
Für  das  Vergolden  einer  Drachme  Pillen  4—
Für  die  Mischung  und  Abgabe  jedweder  Arzney  (Mirtur,  paloer,  Salbe,
Latwerge  u.  s.  f.)  samt  Stoͤpsel  und  Tektur  oder  Umschlag  und
samt  Signatur  .  2—
Bei  einzeln  dispensirten  und  durch  Dioision  größerer  Mengen  dargestelten  Pulvern
mit  gewöhnlichen  Kapseln  wird  je  für  2  Puloer  1  kr.  gerechnet.
Wenn  Kapseln  von  Wachs-Papier  erfordert  oder  vorgeschrieben  sind,  so  wird  die
Halfte  mehr  gerechnet.
Einzeln  dispensirte  und  durch  die  Division  größerer  Mengen  dargestellte  Paket-Species
  werden  auf  gleiche  Weise  berechnet.
Enthält  aber  jedes  Paker  mehr  als  eine  Unze,  so  wird  je  1  kr.  gerechnet.

Für  die  Mischung  und  Malaxirung  von  Pflastern  bis  zu  2  Unzen  kr.
für  jede  weitere  Unze  1—

Grüne  Gläser  bis  zu  6ö  Unennn  u2—
von  7  bis  11  Ugen  3—

von  12  bis  16  Ugen  6—

von  16  bis  24  Ungen  8  —

Weiße  Glaͤser,  wenn  sie  verlangt  werden,  werden  um  die  Halfte  höher  berechne-Pillen=

  und  Pulver-Schachteln  bis  zu  einer  halben  Unggez  2kr.
von  5  Drachmen  bis  zu  anderthalb  unzen  5—
über  anderthalb  bis  3  Unzen  4—

von  4  bis  6  Unen  6—
Thoͤnerne  Toͤpfe  bis  zu  2  Unzen.  1—
über  2  bis  4  Uggen  2—

von  5  bis  7  Unden  3—
von  8  bis  12  Uneen  4—
von  anderthalb  bis  2  Pfunden  6  —
Sreinerne,  sayencene  oder  porcellanene  Töpfe  werden  besonders  bemerke  und  nach
ihrem  Werth  berechnet.