Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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der Lebensmittel betrifft, gut und ihren Verhaͤltnissen angemessen behandelt, und daß 
auch andere besondere Wuͤnsche, wenn sie nur mit dem beabsichtigten Zwecke vereinbar 
sind, und wenn der Einzelne die Mittel zu Bestreitung der Kosten bereit hat, beruͤck- 
sichtigt werden. 
6) Die aus angesteckten oder verdaͤchtigen Gegenden kommenden Reisenden dür- 
fen, wie sich von selbst versteht, nicht in denselben Raͤumen, in welchen verdaͤchtige 
Waaren sich befinden, aufgenommen werden. Diejenigen Reisenden, welche aus blos 
verdächtigen Gegenden kommen, sind von denjenigen, welche aus wirklich angesteckten 
Ländern ausgegangen sind, streng geschieden zu halten. Ebenso dürfen die früher in 
die Absonderung Eingetretenen mit später Eintretenden nicht zusammengebracht werden, 
ehe die Lebßteren wenigstens einmal gereinigt worden sind. 
7) Die Kleidungsstücke des Reisenden sollen, wenn er aus angesteckten Gegenden 
kommt, oder bei sonstigem näherliegendem Verdacht einer ein= oder mehrmaligen starben 
Durchräucherung mit Chlordämpfen in einem abgesonderten Zimmer ausgesetzt, und die 
waschbaren Stücke, je nach Beschaffenheit und Zulassung des Stoffs, in Seifewasser 
oder Lauge gewaschen, oder aber auf einige Tage in kaltes Wasser gelegt werden. 
Wenn aber auch kein näherer Verdacht vorliegt, so sind doch die Kleidungsstücke zur 
Durchlüftung aus einander zu legen und auszuhängen. 
8) Geld, so wie andere Effekten mit harter und glatter Oberfläche aus Metall, 
Glas und dergleichen, welche der Reisende mit sich führt, sind, wenn derselbe ange- 
steckte Gegenden noch nicht lange verkassen hat, mir Essig oder Lauge abzuwaschen; 
andere Reise-Utensilien, wie Papiere, Vücher und dergleichen sollen entweder mit Essig- 
dämpfen oder einem auf glühende Kohlen gestreuten Pulver aus einem Theil Schwe- 
sel, einem Theil Salpeter und zwei Theilen Kleie geräuchert werden. 
9) Wagen, welche die Reisenden bei sich haben, sind auf dieselbe Weise, wie un- 
ten von offen transportirten Waaren gesagt ist, zu behandeln. 
Ebenso sollen Pferde, welche der Reisende von dem Ort seiner Herkunft mit sich 
bringt, mit laugehaltigem Wasser gewaschen und abgesondert gestellt, Geschirr und 
Decken derselben aber, je nach der Categorie, in welche sie nach der Beschaffenheit des 
Stoffs fallen, behandelt werden. Hunde aber, von denen Reisende begleitet sind, 
müssen derselben Absonderung und Reinigung, wie jene selbst, unterworfen werden.
	        
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