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keinem Fall unter 24 Stunden betragen darf, entfernt von dem Verwahrungs-Lokal
außer unmittelbarer Berührung mit Anderen bleiben.
20) Das Lokal, in welchem die Waaren während ihrer Absonderungs= und Rei-
nigungs-Zeit liegen, muß von einem Landjäger oder einer andern sicheren Person, und
nach Umständen von mehreren bewacht werden, um jede Annäherung von Anderen,
die nicht der Dienst herbeiführt, und von Thieren abzuhalten und die Waaren vor
Entwendung sicher zu stellen. Diese Wache darf übrigens das Gebaude selbst nicht
betreten, vielweniger die Waaren selbst berühren,, und soll nach ihrem Abgang vom
Posten, soweit es immer thunlich ist, Klekder und Leibweißzeug wechseln, dieses in fri-
schem Wasser waschen und jene 24 Stunden lang läften.
Die K. Oberämter haben in Gemeinschaft. der Bezirks-Aerzte für die Vollziehung
dieser Bestimmungen pflichtmäßige Sorge zu tragen, und die gereinigten Personen
und Waaren mit unentgeldlich auszustellenden Zeugnissen zu versehen.
Stuttgart den 19. August 1831. Kapff.
2. Der Behbrde für die K. Thier-Arznei-Schule.
Die Bekanutmachung eines neuen Lehr Curses bei der K. Thier, Arznei-Schule betreffend.
Mit kommendem Monat November beginnt, wie bisher ein neuer Lehr-Curs bei
der hietgen K. Thier-Arznei-Schule.
Alle diejenigen, welche daran Antheil nehmen wollen, und die erforderlichen Eigen-
schaften besitzen, weshalb man sich besonders auch hinsichtlich des Kosten-Aufwands auf
die früheren Bekanntmachungen bezieht, haben den betreffenden K. Oberämtern ihre
dießfallsige Bitte in Bälde zu übergeben.
Damit in gehbriger Zeit die eingehenden Gesuche zur höchsten Emscheidung vor-
gelegt und die zur Aufnahme bestimmten Individuen dem gemäß einberufen werden
können, sieht man sich veranlaßt, die K. Oberämter zu ersuchen, wo möglich noch vor
Anfang Oktobers die eingehenden Gesuche der unterzeichneten Stelle einzusenden.
Stuttgart den 12. August 1831. Walz.