Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

356 
keinem Fall unter 24 Stunden betragen darf, entfernt von dem Verwahrungs-Lokal 
außer unmittelbarer Berührung mit Anderen bleiben. 
20) Das Lokal, in welchem die Waaren während ihrer Absonderungs= und Rei- 
nigungs-Zeit liegen, muß von einem Landjäger oder einer andern sicheren Person, und 
nach Umständen von mehreren bewacht werden, um jede Annäherung von Anderen, 
die nicht der Dienst herbeiführt, und von Thieren abzuhalten und die Waaren vor 
Entwendung sicher zu stellen. Diese Wache darf übrigens das Gebaude selbst nicht 
betreten, vielweniger die Waaren selbst berühren,, und soll nach ihrem Abgang vom 
Posten, soweit es immer thunlich ist, Klekder und Leibweißzeug wechseln, dieses in fri- 
schem Wasser waschen und jene 24 Stunden lang läften. 
Die K. Oberämter haben in Gemeinschaft. der Bezirks-Aerzte für die Vollziehung 
dieser Bestimmungen pflichtmäßige Sorge zu tragen, und die gereinigten Personen 
und Waaren mit unentgeldlich auszustellenden Zeugnissen zu versehen. 
Stuttgart den 19. August 1831. Kapff. 
2. Der Behbrde für die K. Thier-Arznei-Schule. 
Die Bekanutmachung eines neuen Lehr Curses bei der K. Thier, Arznei-Schule betreffend. 
Mit kommendem Monat November beginnt, wie bisher ein neuer Lehr-Curs bei 
der hietgen K. Thier-Arznei-Schule. 
Alle diejenigen, welche daran Antheil nehmen wollen, und die erforderlichen Eigen- 
schaften besitzen, weshalb man sich besonders auch hinsichtlich des Kosten-Aufwands auf 
die früheren Bekanntmachungen bezieht, haben den betreffenden K. Oberämtern ihre 
dießfallsige Bitte in Bälde zu übergeben. 
Damit in gehbriger Zeit die eingehenden Gesuche zur höchsten Emscheidung vor- 
gelegt und die zur Aufnahme bestimmten Individuen dem gemäß einberufen werden 
können, sieht man sich veranlaßt, die K. Oberämter zu ersuchen, wo möglich noch vor 
Anfang Oktobers die eingehenden Gesuche der unterzeichneten Stelle einzusenden. 
Stuttgart den 12. August 1831. Walz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.