im Ganzen zusammen
im ersten Jahre... . . . . sechshundert Centner,
im zweiten Jahre. . . . tausend Centner,
im dritten Jahre.. . . . eeiin tausend fünfhundert Centner.
Im vierten Jahre und weiter, so lange der Vertrag besteht, bleibt es
binsichtlich der so eben unter 1, 2 und z genannten Gegenstände bei den
Quantitäten des dritten Jahres.
) Eisenfabrikate, gemeine, Huf= und Nagelschmied-Arbeiten, Sen-
sen, Sicheln, Ketten; Feilenhauer= und Waffenschmied-Arbeiten,
Aerte, Hämmer, Klingen, Pfannen, Sägblätter rc. zum Betriebe
der Landwirthschaft mit Geschmeide-Waaren unvermengt, jährlich
im Ganzen zusammen zweihundert Centner.
(Ziffer 1253 i, 1, 2.)
IV.
a) Wenn die unter I. und II. genannten Artikel aus den Königreichen Württemberg
und Bayern in die Großherzoglichen Lande eingeführt werden, sollen dieselben
frei von allen auf dem Eingange ruhenden Abgaben, welche unter irgend einem
Titel von ausländischen Gegenständen gleicher Art, als solchen im Großherzog=
thume Sachsen-Weimar-Eisenach erhoben werden, d. h. frei von jedem Eingangs-
Zolle und von jeden Verbrauchssteuern, insofern Lebtern nicht auch die inländi-
schen Gegenstände gleicher Art unterliegen, eingehen.
b) Sollten nach vorgängigem Benehmen die unter III. aufgeführten Waaren im
Großherzogthume je mit Eingangs-Abgaben belegt werden, so soll denselben, in-
sofern sie Württembergische oder Bapernsche Erzeugnisse sind, dieselbe Ermäßi-
gung, und zwar für unbestimmte Quantitäten zu Theil werden, welche den Wei-
mar-Eisenach'schen Erzeugnissen derselben Art bei dem Eingange in das Gebiet
des Württembergisch-Bayern'schen Zoll-Vereines zugestanden ist.
ßu) Gleiche Herabsetzung des Impost-Betrages, nämlich vor der Hand zu fünfzig
Procent, soll beim Eingange in das Großherzogthum folgenden Württembergi-
schen und Bayern'schen Erzeugnissen zugestanden seyn: