Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

368 
1) Butter, Schmalz, Unschlitt, Brenn= und Speise-Oele. 
(Ziffer 75, 590, 460 o, b, 302 h, c.) 
2) Wein und Most. » 
(Ziffer 478 a, c, nur daß statt „auslaͤndischen“ Wuͤrttembergischen und Bayernschen 
zu verstehen ist). 
3) Rauch= und Schnupftabak, auch Carotten und Tabak-Blätter. 
" (Ziffer 440 a, b.) 
4) Wachs-Kerzen. 
(Ziffer 470c.) 
5) Für Bier, Branntwein, Liqueurs, Cyder, Essig und geschrotetes Malz aber, 
soll nur eine solche Abgabe zu leisten seyn, welche derjenigen gleichkommt, mit 
welcher die eigenen inländischen Erzeugnisse gleicher Art in dem gedachten Groß= 
herzogthum besteuert sind. 
Art. 2. 
Was den Durchgang betrifst, so sollen 
1) Waaren und Güter, welche aus dem Gebiete eines der contrahirenden Staa- 
ten durch das Gebier eines Andern in das Ausland, oder vom Auslande durch 
das Gebiet eines der contrahirenden Staaten in das Gebiet eines Andern ge- 
führt werden, im Durchgange möglichst erleichtert werden; dem gemäß be- 
stimmen 
2) die hohen kontrahirenden Theile vorläufig und im Alklgemeinen, daß in Ihren Staa- 
ten vier Wochen nach Auswechslung der Ratifiükations-Urkunden in den vorbe- 
zeichneten Fällen die inländischen Erzeugnisse der Natur und des Gewerbflei- 
ßes, so wie der Kunst, von allen Durchgangs-Abgaben (ausschließlich der 
Chaussee= oder Weggelder und der Wasserzölle auf Strömen, hinsichtlich wel- 
cher die Wiener-Congreß-Akte oder besondere Staats-Verträge Anwendung fin- 
den) gänzlich befreit bleiben, daß sohin in Gemäßheit dessen auch insbesondere 
die bisherige Transitozollgebähr im Neustädter Kreise Württemberg und Bayern 
gegenüber aufzuhsbren habe. 
5) An dem fortbestehenden Großherzoglich Sächsischen Geleite soll für die Würt- 
tembergischen und Bayern'schen Erzeugnisse der Natur und des Gewerbfleißes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.