Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

369 
und der Kunst, auf den Straßen durch das Eisenach'sche Oberland und uͤber 
Eisenach nach Kreuzburg ꝛc. eine Erleichterung von fuͤnfzig Procent der allge- 
meinen Tariffaͤtze stattfinden; 
4) bei allenfallsiger Ausführung des Salzes aus einer Staats= oder Privat-Sa- 
line durch das Gebiet eines der kontrahirenden Staaten, wird, unbeschadet des 
freien Ausgangs und Durchgangs, über die Straßen für den Transport und 
über die dabei erforderlichen Sicherheits-Maßregeln, nähere Verabreduug vor- 
behalten. 
Art. 5. 
Von Ausgangs-Zöllen bei dem Uebertritte in die Großherzoglichen Lande bleiben 
die im Verzeichnisse C. aufgezählten Gegenstände, und zwar nun auch forthin vertrags- 
mäßig, ohne weitere Beschränkung frei; dieselbe Behandlung sollen die nämlichen Ge- 
genstände bei dem Uebertritte aus dem Großherzogthum in das Württembergisch- 
Bayerm'sche Vereins-Gebiet finden, insbesondere aber hbren alle in den Großherzoglich 
Sachsen-Weimar-Eisenach'schen Landen, im Verkehre mit Bayern etwa noch bestande- 
nen Ausfuhr-Verbote auf; frei von allen Ausgangs-Abgaben sollen auch seyn, alle die- 
jenigen Producte, welche für Gewerbe oder Fabriken im Württembergisch-Bapern'schen 
Vereins-Gebiete dahin aus dem Großherzogthum ausgeführt werden, insbesondere 
Sägebäume, sogenannte Sägeblöcke, Holzkohlen, Porcellain-Erde, Häute, Felle, Blur 
von Vieh, Därme von Vieh, Flechsen von Vieh, Haare von Pferden, Schweinen, 
Bibern, Haasen, Abfälle von Häuten und Leder, Hornspißen. 
Art. 3. 
Wenn außer den in vorstehenden Artikeln 1, 2, 5, gemachten Zugeständnissen, 
wegen irgend eines Gegenstandes von einem der kontrahirenden Theile für die Unter- 
thanen eines dritten Staates außer dem Falle besonderer Handels-Verträge günstigere 
Bestimmungen getrofsen werden, als durch den allgemeinen Tarif schon festgesetzt sind, 
so sollen dieselben auch den Unterthanen des andern kontrahirenden Theils zu Statten 
kommen, dagegen soll irgend ein Erzeugniß der Natur und des Gewerbfleißes aus 
den Landen der hohen kontrahirenden Theile mit einer höheren Abgabe als hiefür im 
allgemeinen Tarife bestimmt ist, nicht belegt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.