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Art. 8.
Die Geldstrafen und confiscirten Gegenstaͤnde, welche in Folge der Untersuchung
und Aburtheilung eines gegen die Gesetze des andern Staates begangenen Frevels
sich ergeben, fallen dem Aerar desjenigen Staates anheim, wo die Aburtheilung erfolgt,
uach Abzug der Antheile, welche nach den Gesetzen dem Aufbringer (Angeber, Denun-
cianten) oder einem dritten Berechtigten zukommen, und nach Abzug desjenigen Be-
trages, um welchen die Gefaͤlle des andern Staates verkuͤrzt worden, und welcher dem-
selben nach vorgängiger Berichtigung des Aufbring-Antheils zurückzuvergüten ist, in
so weit der Erlös aus den confiscirten Waaren und die Zahlungsmittel des Bestraf-
ten hiezu hinreichen.
Diese Rückvergütung, so wie die Erstattung der erweislichen Auslagen kann un-
mittelbar von der aburtheilenden Behörde an die percipirende Behörde des andern
Staates erfolgen.
Art. 9.
Wenn die Untersuchung und Bestrafung eines Frevels gegen die Gesee des eige-
nen oder eines andern der kontrahirenden Staaten durch die Anzeige von Beamten
oder Bediensteten des andern Staats veranlaßt wird, so ist der gesetliche Aufbringer-
Antheil auch denselben zu verabfolgen.
Art. 10.
Die Urtheile der competenten Behoͤrden in Defraudations-Faͤllen, in so weit es
die Aufbringer-Antheile, Aerarial-Entschaͤdigung und Gefaͤlls-Entgaͤnge, so wie die Un-
tersuchungs-Kosten betrifft, sind gegenseitig vollziehen zu lassen.
« « Art. 11.
Sämtliche Regierungen verbinden sich, weder in den Gränz-Bezirken, noch an
irgend einem andern Orte ihres Gebiets eine Niederlage oder sonstige Anstalt zum
Zwecke des Einschwärzens unverzollter ober verbotener Waaren in das Gebtet des an
dern kontrahirenden Staates zu dulden, und alle gesetzliche Mittel aufzubieten., dieje-
nigen Ihrer Unterthanen, welche erwiesener Maßen schon einmal defraudirt haben, von
einer Wiederholung abzuhalren, und die unbeschäftigten arbeitsscheuen Individuen an
den gegenseitigen Graͤnzen durch strenge Aufsicht und sonstige Maßregeln unschaͤdlich
zu machen. « «