Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Dahin werden auch Gegenstände der Liebhaberei für den unmitrelbaren 
persbnlichen Gebrauch des Fürsten und seines Hauses gerechnet, als Samm- 
lungen von Gemälden, Kupferstichen oder sonstigen Kunstsachen, Bibliotheken, 
Silber= und Gold-Service u. s. w. (Verzehrungs-Gegenstände sind jedoch von 
dieser- Abgaben-Freiheit ausgeschlossen.) 
2) Alles Stagtsgut im engern Sinn, d. h. alle Gegenstände, die in der Regel 
auoschließlich von den Regierungen eines Staats, nicht aber von Privat= Per- 
sonen besessen werden, und die nicht zu einem Privat-Verkehr bestimmt sind, 
als z. B. sämtliche Kriegs= und Militr-Bedürfnisse, großes und kleines Ge- 
schütz, sonstige. Armatur- amd Montirungsstuͤcke, Schießpuloer in Quantitaͤten, 
Remontepferde ꝛu. s. w. 
Diese Gegenbäror mmüssen jedoch immer schon als wirkliches Eigenthum 
der Regierung anzusehen seyn. Endlich 
5 Segenftänd, “welche bei eintretenden allgemeinen. Unglücksfällen für den öffent- 
lichen Gebrauch von den Regierungen angeschafft und versendet werden, na- 
mentlich Getreide, das im Falle eines Mißwachses, Baumaterial, das 
im Falle von Feuers= oder Wassersnoth, Vieh, das im Falle eines Viehsier= 
bens den Unterthanen eines dadurch betroffenen Landes von ihrer Regierung 
zur Unterstützung geseebet werden könnte. 
Art. 3. 
Dagegen wird von jeder Abgaben-Freiheit gänzlich ausgeschlossen: 
Alles, was nur im weitern Sinne Staatsgur heißen kann, namentlich Alles dasje- 
nige, was der Staat eben so gut, wie jede Privat-Person zum Gegenstande 
eines Gewerbes oder Handels macht, und als solchen benutzt: 
Dahin gehören: 
-a) die landwirthschafrlichen Erzeugnisse der Domänen und Forsten, 
b) die Erzeugnisse der Bergwerke und die Fabrikate des VBergbaues und 
Hüttenwesens, 
Wec) das Salz und andere Gegenstände, womit die Regierungen einen Allein- 
handel treiben. 
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