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Dahin werden auch Gegenstände der Liebhaberei für den unmitrelbaren
persbnlichen Gebrauch des Fürsten und seines Hauses gerechnet, als Samm-
lungen von Gemälden, Kupferstichen oder sonstigen Kunstsachen, Bibliotheken,
Silber= und Gold-Service u. s. w. (Verzehrungs-Gegenstände sind jedoch von
dieser- Abgaben-Freiheit ausgeschlossen.)
2) Alles Stagtsgut im engern Sinn, d. h. alle Gegenstände, die in der Regel
auoschließlich von den Regierungen eines Staats, nicht aber von Privat= Per-
sonen besessen werden, und die nicht zu einem Privat-Verkehr bestimmt sind,
als z. B. sämtliche Kriegs= und Militr-Bedürfnisse, großes und kleines Ge-
schütz, sonstige. Armatur- amd Montirungsstuͤcke, Schießpuloer in Quantitaͤten,
Remontepferde ꝛu. s. w.
Diese Gegenbäror mmüssen jedoch immer schon als wirkliches Eigenthum
der Regierung anzusehen seyn. Endlich
5 Segenftänd, “welche bei eintretenden allgemeinen. Unglücksfällen für den öffent-
lichen Gebrauch von den Regierungen angeschafft und versendet werden, na-
mentlich Getreide, das im Falle eines Mißwachses, Baumaterial, das
im Falle von Feuers= oder Wassersnoth, Vieh, das im Falle eines Viehsier=
bens den Unterthanen eines dadurch betroffenen Landes von ihrer Regierung
zur Unterstützung geseebet werden könnte.
Art. 3.
Dagegen wird von jeder Abgaben-Freiheit gänzlich ausgeschlossen:
Alles, was nur im weitern Sinne Staatsgur heißen kann, namentlich Alles dasje-
nige, was der Staat eben so gut, wie jede Privat-Person zum Gegenstande
eines Gewerbes oder Handels macht, und als solchen benutzt:
Dahin gehören:
-a) die landwirthschafrlichen Erzeugnisse der Domänen und Forsten,
b) die Erzeugnisse der Bergwerke und die Fabrikate des VBergbaues und
Hüttenwesens,
Wec) das Salz und andere Gegenstände, womit die Regierungen einen Allein-
handel treiben.
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