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ist, dem Gemeinde-Vorsteher dieses Orts zur Einsichtnahme zuzusenden, wird nunmehr
ebenfalls auf saͤmtliche Graͤnz-Postaͤmter des Landes ausgedehnt.
3) Die ortsvorsteheramtliche Untersuchung richtet sich nach Maßgabe des Punkt2
der Verfuͤgung vom 21. Juli d. J. zunächst darauf, ob der Reisende aus einer von
der Cholera angesteckten oder aus einer der Ansteckung verdaͤchtigen Gegend
komme, sey es nun, daß er von einer solchen Gegend ausgegangen sey, oder aber sie nur
durchreist habe.
Gemäß den Ministerial-Verfügungen vom 19. d. M. und vom heutigen Tage
werden dermalen zu den angesteckten Gegenden gerechnet:
Rußland, Polen, die Preußischen Provinzen jenselts der Oder und Preuß isch Schle-
sien, so wie von den Kaiserlich Oestreichischen Staaten Gallizien und Um garnz
zu den verdächtigen aber die übrigen Kaiserlich Oestreichischen Staaten und die K.
Preussischen Provinzen zwischen der Oder und der Elbe.
Hiebei wird ausdrücklich auf die Bestimmung des Punkt 5 der Ministerial- Verfuͤ-
gung vom 19. d. M. (Reg. Bl. S. 358) zurückgewiesen, wornach bei denjenigen vom
Ausland kommenden Reisenden, welche nicht zu bescheinigen vermoͤgen, woher sie
kommen, und wo sie in den letzten zwanzig Tagen sich befunden haben, bis zum Be-
weis des Gegentheils angenommen werden soll, daß sie von einer angesteckten Gegend
ausgegangen seyen.
4) Bei dem aus einer angesteckten Gegend kommenden Reisenden ist zunächst
weiter zu untersuchen, ob zwischen dem Austritt desselben aus der angesteckten Gegend
und seiner Ankunft an der diesseitigen Landesgränze mindestens zwanzig Tage verflos-
sen seyen, und ob er in dieser Zwischenzeit irgendwo schon ein Remigungs= (Desinfec-
tions-) Verfahren erstanden habe. Ist die Erfüllung dieser beiden Forderungen durch
amtliche oder amtlich beglaubigte Zeugnisse gehörig nachgewiesen, so kann die Weiter-
reise im Königreich gestattet werden. Im andern Fall ist der Reisende, wenn er
nicht über die Gränze zurückgewiesen werden kann, in abgesonderte Verwahrung zu
bringen und das Reinigungs-Verfahren einzuleiten, worüber der Orts-Vorsteher mit
möglichster Beschleunigung die nähere Weisung des Oberamts und des Oberamtsarztes
einzuholen hat.