Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Hat der Reisende die angesteckte Gegend seit zwanzig oder mehr Tagen verlassen, 
so darf er aus dem Grund des Cholera-Verdachts keinen Fallsl in das Ausland zu- 
rückgewiesen werden, sondern, wenn das zweite Erforderniß, die Erstehung eines Reini- 
gungs-Verfahrens, noch nicht bei ihm erfüllt ist, so ist dieses nach Maßgabe der so 
eben gegebenen Bestimmung und des Punkt 6 der Ministerial-Verfügung vom 19. 
d. M. (Reg. Bl. S. 358) bei ihm nachzuholen. 
5) Kommt der Reisende blos aus einer verdächtigen Gegend, so ist zu erörtern, 
ob derselbe sich über seinen Gesundheits-Zustand durch ein nach Maßgabe des Punkt2 
der Ministerial-Verfügung vom 135. Juli d. J. ausgefertigtes Gesundheits-Artest aus- 
zuweisen vermöge, oder aber ob seit seinem Austritt aus der verdächtigen Gegend min- 
destens zehn Tage abgelaufen sepen. Ist das eine oder andere dieser Erfordernisse gehörig ge- 
geben, so kann die Weiterreise im Königreich gestattet werden. Andern Falls ist der 
Reisende entweder über die Gränze zurückzuweisen, oder mindestens auf diejenige 
Zeit, welche zum Ablauf von zehn Tagen seit seinem Austritt aus der verdächtigen 
Gegend fehlt, in abgesonderte Verwahrung zu bringen. 
6) Die in Punkt 8 der Ministerial-Verfügung vom 21. Juli d. J. den Post-Be- 
amten in Hinsicht auf Reisende, welche den Paß-Wistrungsort bei Nacht passiren, er- 
theilte Vefugniß erleidet die daselbst angegebene Ausnahme bei allen Reisenden, die 
aus einer angesteckten oder verdächtigen Gegend kommen, oder der Vermuthung, aus 
einer solchen zu kommen, unterliegen (s. oben zu Ziffer 5), folglich dermalen auch bei 
den aus den oben zu Ziffer 5 genannten Preußischen Provinzen kommenden Reisenden. 
7) Die Gränz-Zollbeamten und Diener haben kraft der ihnen durch F.4 der 
Ministerial-Verfügung vom 5. August 1825 auferlegten Verpflichtung streng darauf 
zu achten, daß die vom Ausland kommenden Reisenden der vorschristmäßigen Untersu- 
chung ihrer Ausweise nicht sich entziehen, zu dem Ende den betreffenden Reisenden bei 
der Zollbehandlung ihre Pässe oder sonstige Legitimations-Urkunden abzufordern, und, 
wenn dieselben nicht bereits mit dem Visa der zuständigen Gränz-Polizei-Behörde ver- 
sehen sind, sie samt den Inhabern dem Orts--Vorsteher des Zollamtssiges, oder, wenn 
dieser zugleich der Sitz eines Oberamts ist, dem Lettern zuzusenden, und eben dasselbe 
bei solchen vom Ausland kommenden Reisenden zu beobachten, welche gar keinen Aus- 
weis über ihre Personen zu geben vermögen.
	        
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