Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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6. 3. 
Die Preise bestehen neben einer silbernen Medaille: 
für die drei besten vierjährigen Hengste: 
in 20 — 10 — 5 Wärttembergischen Dukaten; 
für die drei besten vierjährigen Stuten: 
in 15 — 8 — 4 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten zweijährigen Zuchtstiere: 
in 10 — 5 — 2 Wrttembergischen Dukaten; 
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb: 
in 10 — 5 — 2 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten feinwolligten, vierschaufligten Widder: 
in 8 — 4 — 2 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten feinwolligren, vierschaufligten Mutterschafe: 
in 6 — 5 — 2 Wurttembergischen Dukaten; 
für die drei besten bEber: J 
in 5 — 2 — 1 Württembergischen Dukaten; u. 
fuͤr die drei besten * 
in à — 2 — 1 Württembergischen Daten. 
Zu Nachpreisen für die zuächt preiswürdigen Thiere ist noch eine weitere An- 
zahl silberner Madaillen gewidmet. 
Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung erhalten. 
K. 4. 
Diejenigen Preis-Bewerber, welche für ihren Kosten-Aufwand nicht durch die ih- 
nen etwa zuerkannten Preise entschädigt werden, erhalten, insofern ihre Thiere zur 
Mitbewerbung überhaupt für würdig erkannt werden, einen Reisekosten-Ersatz von 
dreißig Kreuzern für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, 
und von einem Gulden für die Kosten des Ausenthalts an dem letztern Orte. Die 
Enrfernung von Cannstadt ist durch eine nach der Vorschrift vom 5. September 1826 
(Reg. Bl. S. 399) auszustellende Urkunde nachzuweisen. 
C. ö. 
Außer der so eben erwähnten Urkunde hat jeder Preis-Bewerber ein von der
	        
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