Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Sicherheits-Wachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die gebuͤhrende 
Folge geleistet werde. 
Stuttgart den 22. August 1831. 
Fär den Departements-Chef : 
Walther. 
D) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfuͤgung, in Betreff der Beiberichte zu den Heirathsanzeigen der Staatsdiener. 
Da die vorgeschriebenen Heirathsanzeigen von Staatsdienern und anderen Ange- 
stellten bisher öfter ohne Beibericht eingekommen sind; so wird hiedurch auf dieses 
Erforderniß mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß die je von dem nchsten 
Dienstvorgesetzten zu ertheilenden Beiberichte nicht nur über die §. 9 der Dienstprag- 
matik bezeichneten Beziehungen, sondern auch bei nicht pensionsberechtigten Dienern 
über Bürgerrechts= und Vermögens-Verhältnisse sich zu zußern haben. 
Stuttgart den 26. Juli 1831. 
Fär den Minister: 
Kerner. 
b) Verfügung, betreffend die Beiziehung von Urkunds-Personen bei Untersuchungen der Forstämter gegen 
die ihnen untergeordneten Forstdiener. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 3. August 
d. J. zur nähern Bestimmung des &+.2 der K. Verordnung vom 29. Juli 1827 
in Betreff der Untersuchung und Bestrafung der Dienstvergehen der Forst-Diener 
(Reg. Vl. von 1827, Nro.32, S. 325 fl.) gnädigst verfügt haben, daß den Forst- 
dmtern und Forstgerichtshaltern zur Pflicht gemacht werden solle, zu Untersuchungen 
gegen die ihnen untergeordneten Forstdiener wegen Dienstvergehen, worüber sie selbst 
zu erkennen nicht befugt sind, und deren Entscheidung daher entweder den K. Kreis-
	        
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