Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Alle zwei Monate, je am 28. Februgr, 30. April, 30. Juni, 1, August, 31.Okto- 
ber und 31. December überglebt die Verwaltung jöéder erkennenden Vehörde die für 
sie bestimmte Ausstands-Liste. · * 
Auf den Grund derselben trifft die erkennende Behoͤrde sofort die erforderlichen 
Verfuͤgungen, deren wesentlicher Inhalt in der Liste bemerkt und diese hiernaͤchst 
ohne Aufenthalt an die Verwaltung der betreffenden Straf-Anstalt zurückgesendet 
wird. 
Erfolgt späterhin die Einlieferung der in die Liste Eingetragenen, oder fällt die- 
selbe aus irgend einem Grunde, z. B. wegen des Todes, der Begnadigung des Ve- 
theiligten ganz hinweg, so werden die betrefenden Namen unter der erforderlichen Be, 
merkung in der Liste gelsscht. 6 . 
g. v. 
Ein Auszug aus den Ausstands-Listen, der sämtliche noch nicht zum Vollzug ge- 
brachte Freiheits-Strasen zu begreifen hat, ist von sämtlichen Verwaltungen der 
Straf-Anstalten auf den 51. December jeden Jahrs an die K. Straf-Anstalten-Com- 
mission Behufs der Vorlegung an das K. Justiz-Ministerium einzusenden. 
60 10. 
Ueber die in einzelnen dringenden Fällen von dem K. Justiz-Ministerium geneh- 
migten Beurlaubungen eingelieferter Gefangenen aus den Straf-Anstalten, hat die K. 
Seraf-Anstalten-Lommisskon ein Verzeichniß zu halten und darauf zu sehen, daß die 
bewilligten Fristen nicht äberschrirten werden. 
# . * 
In Gemätheit vorstehender Anorduungen“ welche sofort in Wirksankeit treten, 
haben #ch sämtliche Gerichte, so wie die Stras-Anstalten-Sommisston und die derselben 
untergeordneten Verwalzungen per Straf- Anstalten zu achten. „ 
E Stuttgart den 51., December 1830. ..- * 
* · ·'««’ Maucler. 
* *" .
	        
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