Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

457 
Derselbe erbietet sich auch zu einem exegetischen Conversatorium über des- 
ersten und zweiten Titel des sechsten Buchs der Digesten in wöchentlichen 2—5 Stunden. 
Deutsches Privatrecht und Privat-Cameralrecht nach Eichhorns Lehr- 
buch 3. Aufl. 1829, sechsmal in der Woche, trägt Prof. D. Repscher vor, 
Zu Vorlosungen über Deutsche Reichs-Territorial= und Privatrechtsge- 
schichte nach v. Lindelof deutsche Reichsgeschichte (Gieß. 1827) und eigenen Dietg-= 
ten, 5 Stunden wöchentlich, erbietet sich D. Huck. 
Das gemeine Deutsche und Württembergische Lehenrecht trägt nach seiner syste- 
matischen Uebersicht (Tüb. 1827) und unter Zuziehung von Päßz Lehrbuch des Lehen- 
rechts wöchentlich viermal von 10—11 Uhr Prof. D. Michaelis vor. 
Württembergisches Privatrecht, nach seinem Grundrisse (Tüb. 1829) und 
unter Zuziehung von Weishaars Handbuch wöchentlich fünfmal von 4—6 Uhr Prof. 
D. Michaelis. 
Das Württembergische Pfandrecht nach seinem Grundrisse des Württemb. 
Privatrechts (Tüb. 1829) wöchentlich dreimal derselbe. 
Das Deutsche und Würtemb. Staatsrecht, in Verbindung mit einem Re- 
latorium und Practicum, wird in 6 wöchentlichen Stunden von 10—11 Uhr Prof. 
D. Mohl vortragen. 
(Prof. D. Michgelis wird diese Vorlesung in Zukunft im Sommerhalbjahre 
halten). ,. 
Staats-utidPrivat-CameralrechtlehrtProf.D.Mohlvon4-5Uhr 
in 5 woͤchentlichen Stunden. 
Zu Vorlesungen uͤber das gemeine und Württembergische Criminalrecht 
nach Feuerbach in wöchentlichen 6 Stunden erbietet sich D. Huck. 
Das gemeine Kirchenrecht, sowohl der Katholiken als der Protestanten, mit 
steter Berücksichtigung der Wörttembergischen Gesetze und wit Benützung seiner 
äußern Geschichte des Kirchenrechts (Tüb. 1827) liect fünfmal wöchentlich von 
3—4 Uhr und in einer passenden sechsten Stunde Prof. D. Lang. 
Die Theorie des gemeinen Deutschen und des Württembergischen Ci, 
vil-Processes nach Martins Lehrbuch, dem vierten Organisations= Edicte vom 
ö1. December 13818 und den übrigen Wörttembergischen Proceß= Gesetzen wöchentlich 
sechsmal von 8—9 Uhr, oder in einer andern passenden Stunde Prof. D. Michaelis.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.