Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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0) Vom Revidenten. 
K. 29. 
Zu Prüfung der Rechnungen des Cassiers bedienen sich die WVorsteher eines be- 
J4ssonders hiefür von ihnen ernannten rechnungsverständigen Revidenten, der für dieses 
4 Geschäft eine angemessene Belohnung von der Anstalt bezieht, übrigens von den Vor- 
sstehern zu jeder Zeit seines Auftrages wieder enthoben werden kann. 
7) Vom Aufwaͤrter. 
KS. 30. 
Als Aufwaͤrter sowohl fuͤr die Vorsteher als fuͤr den Cassier wird ein rechtlicher 
Mann durch Beschluß des Vorsteher-Collegiums gegen eine verhältnißmäáßige Beloh- 
önung, zu welcher die Central-Leitung des Wohlthätigkeits-Vereins einen Beitrag giebt, 
in die Dienste der Anstalt genommen. Derselbe kann wie ein anderer Dienstbote 
, wieder entlassen werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Controle der Perwaltung der Würteembergischen Spar-Casse. 
g. z1. 
Die-Central-Leirung edrs Wohlehärigkeirs-Vereins controllrt die Verwaltung der 
Anstalt durch drei, von Seiner Majestct dem Könige-aus ihrer Mitte ernannte 
Lommissarien. 
C. 32. 
Dieselben nehmen zu dem Ende Theil an der Durchsicht und Abhör der Rechnun- 
gen, und überzeugen sich in bestimmten Zeitabschnitten von dem Daseyn der geeigneten 
Urkunden über das Eigenthum der Anstalt. 
K 38. 
Sollten zwischen ihnen und den Borstehern abweichende Ansichten über einen Ge- 
genstand vorwalten, so unterliegt er der Entscheidung Seiner Königlichen Ma- 
jestdt G. 1). 
(. 34. 
Die Ergebnisse ihrer Untersuchung (. 32 u. 33), so wie alle Beschlüsse der Vor- 
steher, welche einer Entschließung Seiner Königlichen Majestät bedürfen (90.8, 
14, 15, 16, 22, 25) werden durch die Central-Leitung Höchstdenselben vorgetragen. 
K. 35. 
Der Stand der Verwaltung wird alljährlich von der Central-Leitung durch bee 
öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
	        
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