Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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ten vertheilt in die verschiedenen Unterbezirke, zum allgemeinen Gebrauche aufzubewah- 
ren, auch die dazu erforderlichen Personen zu bestellen, und ihre Gebuͤhren festzusetzen. 
S. 14. 
Von den nöthigsten Hülfsmitteln, deren Bereithaltung für den ersten 
Anfall der Krankheit bis zu Ankunft des Arztes in der bekannt gemachten Beleh- 
rung des K. Medicinal-Collegiums empfohlen worden ist, muß nicht nur in den Cho- 
lera-Hospitälern und den Noth-Lokalen, sondern an Orten, wo keine Apotheke sich be- 
findet, überhaupt in einem hiefür auszumittelnden Lokal auf öffentliche Rechnung ein 
kleiner Vorrath für den allgemeinen Bedarf in Bereitschaft geseht werden. 
Die Apothebker haben sich stets in gehdriger Menge damit zu versehen, und 
größere Quantitäten ohne ärztliche Verordnung nicht abzugeben. 
K. 15. 
Damit einestheils die Gewißheit einer zeitigen Vorkehr zu Beseitigung alles 
dessen, was der Ausbreitung der Krankheit förderlich seyn könnte, und zu öffentlicher 
Bereithaltung der Hülfe gegen dieselbe hergestellt, anderntheils der Ausbruch der 
Krankheit um so zuverläßiger und schneller enrdeckt werde, haben die Oberamts- 
Aerzte, sobald ihnen amtliche Nachricht zukommt, daß die Krankheit bis auf eine 
Entfernung von zwanzig Stunden dem Oberamts-Bezirke sich genähert habe, sämtliche 
ihnen unmittelbar untergebene Amts-Orte nach und nach in angemes- 
senen Zeit-Abschnitten zu bereisen, und ihre dießfallsigen Wahrnehmungen der 
Bezirks-Behörde mitzutheilen. 
In den zu einem unteramtsärztlichen Bezirke gehörigen Amts- 
Orten liegt das Gleiche dem Unteramts-Arzte ob. 
F. 16. 
Diese Reisen sind von dem Amts-Arzte dazu zu benüßen, um an Orten, wo kein 
ausübender Arzt sich befindet, die daselbst ansäßigen Wundärzte niederer Abtheilun- 
gen, welche eintretenden Falls mit der Berathung der Kranken in Abwesenheit des 
Arztes beauftragt werden würden, unter Zuziehung einiger anderer, hiezu geeig- 
neter Orts-Einwohner, welche im Nothfalle veranlaßt seyn bönnten, die dem 
Wundarzte zugedachten ersten Anordnungen und Hilfeleistungen einstweilen zu treffen, 
über die Kennzeichen und den Verlauf der Krankheit, über die dabei anzuwendenden
	        
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