Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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aber auch streng daruͤber zu wachen, daß ihr Verkehr mit Außen auf keinem andern 
Wege, als durch die dazu berufenen Personen Statt finde, daß lebende Hausthiere der- 
selben gehoͤrig verwahrt oder weggeschafft, beziehungsweise zernichtet werden, daß die 
mit den Gesperrten verkehrenden Personen, so wie die Wachen, ohne vorherige ange- 
messene Reinigung weder sich selbst mit andern Personen in Beruͤhrung setzen, noch 
Gegenstaͤnde aus den gesperrten Raͤumen wegtragen, daß endlich die Leichen Verstor- 
bener nur in wohl verpichten Särgen durch die besonders hiezu bestellten Diener aus 
diesen Räumen weggebracht und zur Erde bestattet, auch hiebei nur etwa von solchen 
Personen, welche außerhalb gedachter Räume sich versammelt haben, in entsprechender 
Entfernung begleitet werden. · 
Wird eine Orts-Sperre beschlossen, so ist dem Publikum durch die öffentlichen 
Blätter Nachricht hievon zu ertheilen. « 
« H.25. 
Hoͤrt die Sperre nicht in Folge der Weiterverbreitung der Krankheit auf, so 
hat sie nicht nur bis nach der Hinwegbringung, beziehungsweise nach dem Eintritte 
der Genesung oder des Todes des Erkrankten, sondern auch nachher noch zehn Tage 
fortzudauern, und auch dann ist sie nicht eher aufzuheben, als bis die angemessene 
Reinigung der gesperrten Räume sowohl als der in der Sperre begriffenen Personen 
und Sachen erfolgt ist. 
K. 26. 
Will eine Gemeinde, nachdem die Seuche bis auf eine Entfsernung von zwanzig 
Stunden sich ihr genähert hat, sich selbst freiwillig gegen die Bewohner aller 
übrigen Orte überhaupt, oder wenigstens gegen alle diejenigen, welche sich nicht mit 
Gesundheits-Zeugnissen ausweisen können, absperrenz; so steht ihr solches nach 
dem Erkenntnisse der höheren Behbrde unter der Bedingung frei, daß dabei 
für die Aufrechthaltung des amtlichen Verkehrs mir ihr und für die ungehinderte 
Durchreise derjenigen, welche ihr Weg durch dieselbe führt, Fürsorge getroffen, auch 
die Absperrung zur allgemeinen Kenntniß gebracht werde. 
K. 27. 
Wo keine Sperre verfügt wird, da ist wenigstens das Publikum vor dem 
Orte sowohl als vor der Wohnung des Kranken zu warnen. Dieß geschieht theils 
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