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durch Tafeln an den Eingängen des Orts, beziehungsweise des Hauses, welche
mit großer leserlicher Schrift das Wort „Cholera“ enthalten, theils durch öffenrliche
Bebanntmachung des Ausbruchs der Krankheit in einem Orte sowohl mittelst Aus-
schreibeno an die benachbarten Orte, als mittelst Einrückens in die nächsten Anzeige-
blätter.
g. 28.
Die zur Aufnahme von Cholerakranken bestimmten öffentlichen Lo-
kale sind ohne Unterschied, ob dergleichen Kranke sich darin befinden oder nicht, ein-
mal für allemal durch ähnliche Warnungstafeln kenntlich zu machen.
So lange sie mit Kranken besetzt sind, unterliegen sie serner jeden falls der
Sperre, diese mag über andere Gebäude des Orts verhängt seyn oder nicht, und der
einzelne Genesene darf derselben nicht eher entlassen werden, als nachdem in Be-
ziehung auf ihn die allgemeinen Bedingungen für die Wiederaufhebung der Sperre
(oben §. 25) erfüllt sind.
K. 29.
In allen Häusern, in welche die Krankheit eindrang, namentlich aber
in den gedachten öffentlichen Lokalen, sobald Cholerakranke in solche ausgenommen wor-
den sind, ist, wenn auch keine Sperrung derselben Statt finder, dafür zu forgen, daß
durch häusige Räucherungen die schädliche Beschaffenheit der Luft enrfernt und der
Ansteckungsstoff vertilgt werde.
C. 30.
Alle Gift fangende Gegenstände, besonders Kleider, Pelzwerk, Federbetten
und dergleichen sind aus der Nähe der Kranken nach Möglichkeit wegzubrin-
gen, und, soweit solche nicht zum täglichen Gebrauche unentbehrlich find, einzu-
packen.
GC. ö1.
Die Ausleerungen der Kranken sind auf eine, die Umgebungen gegen die
Ausdünstungen derselben so viel als möglich schüßende Weise wegzuschaffen, und, wo
es immer thunlich, in abgesonderte Gruben zu schütten, die dazu gebrauchten Gefässe
aber mit Sorgfalt zu reinigen. Die Kleider, das Weißzeug, die Berten und andere
Geräthe, mit denen der Kranke in unmittelbare Berührung kam, sind nach dem Gebrauche
ebenfalls sorgfältig zu reinigen, und, wenn sie werthlos seyn sollten, zu vernichten.
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