Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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. 32. 
In den Cholern-Hospitälern sind die Genesenden von den an der Krank- 
heit noch darnieder liegenden Personen zu trennen, und von jeder Berührung mit 
denselben entfernt zu halten. 
(35. 
Sowohl die Genesenen selbst, als die mit Cholerakranken überhaupt in 
unmittelbarer Berührung gestandenen Personen haben mit Anderen nicht ohne 
vorherige angemessene Reinigung in Verkehr zu#treten. An öffentlichen Plähen 
aber, wo die Bewohner angesteckter Häuser sich mit den täglichen Lebens- 
bedürfnissen versehen, z. B. Brunnen, Fleischbänke, Brodlauben und dergleichen, 
ist die Anordnung zu tressen, daß für diese Bewobner gewisse Stunden festgesest 
werden, in welchen die übrigen Orts-Einwohner sodann sich ferne halten bönnen. 
K. 54. 
Stirbt ein Cholerakranker, so ist die Leiche, ohne gewaschen und umgekleidet 
zu werden, mit dem Leintuch, worauf sie lag, einzusargen, und das Bett und Bettzeug 
sowohl als das ganze Zimmer vori#dem Wiedergebrauch einer strengen Reinigung zu 
unterwerfen. Der Sarg aber ist in dem außerhalb des Orts bereits früher vor- 
handenen oder neu angelegten — zur Erde zu bestatten. 
. 5 
Auf die Enrfernung aller Luft- Verunreinigungen. in den Straßen und 
Häusern, auf die Vermeidung von größeren Versammlungen in niedrigen 
und engen Räumen und auf die häusige Vornahme, von Räucherungen in den 
Lokalen, wo solche Versammlungen nicht zu umgehen sind, ist, wenn die Krankheit im 
Orte ausbrach, in erhöhtem Grade Bedacht zu nehmen. 
. 36. 
Die lebenden Hausthiere des ganzen Orts sind in diesem Falle nicht ohne 
Aufsicht außerhalb der Häuser und Hofräume zu dulden, frei herumlaufende sind von 
Polizeiwegen in Verwahrung zu bringen und je nach den Umständen zu tödten. 
K. 57. 
Alles, was eine Beunruhigung der Gemüther zur Folge haben könnte, ist 
nach Möglichkeit zu vermeiden;z die Aufnahme der Erkrankten in die öffent-
	        
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