Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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findet; so ist sogleich die Einleitung zu treffen, daß der schon zum Voraus auf oͤffent- 
liche Rechnung bereit gehaltene kleine Vorrath der dringendsten Huͤlfsmittel (oben 
5. 14) zu einer förmlichen Roth-Apotheke für die Behandlung der Krankheit er- 
weirert werde. Die Arzneimittel sind in dieselbe nach ärztlicher Verordnung schon so 
abgetheilt und mit solcher Bezeichnung ihres Gebrauches versehen zu liefern, daß der in 
Abwesenheit des Arztes aufgestellte Wundarzt, oder bei dessen Verhinderung auch an- 
dere unterrichtete Personen im Stande seyen, nach gegebener ärztlicher Anleitung in 
schnellen Erkrankungsfällen das Röthige abzureichen. Für ihre Aufstellung ist ein an- 
gemessenes Lobal auszumitteln; die Noth-Apotheke selbst aber ist in den Verschluß 
des Hülfs= oder Wund-Arztes zu geben. 
S. 6. 
Die Amts= und Hülfs-Aerzte haben die Besorgung der Cholerakranken vorzugs- 
weise vorzunehmen, in ihre Bezirks-Orte haben sie sich, wann und so lange die 
Krankheit epidemisch in denselben herrscht, in der Regel täglich zu begeben, und wenn 
ihnen durch außerordentliche Berichte das gleichzeitige Erkranken mehrerer Personen 
oder die Fortdauer der Gefahr angezeigt wird, auch wohl außerordentliche Be- 
suche daselbst abzustatten, ehe aber die Krankheit sich in dem Orte ausgebreitet hat 
und sobald sie an Bögartigbeit des Charakters und an Schnelligkeit des Verlaufs wie- 
der zu verlieren beginnt, sich auf die nöthigen Besuche zu beschränken. 
S. 7. 
Denselben liegt die ärztliche Berathung nicht nur überhaupt aller an der Cholera 
erkrankten Orts-Einwohner, welche nicht bereits aus eigenem Antriebe 
einen andern Arzt berufen haben, sondern insbesondere der in die öf- 
fentlichen Lokale gebrachten Cholerakranken ob. 
In den Bezirks-Orten haben sie die für die Zeit ihrer Abwesenheit aufgestellten 
Wund-Aerzte über ihr Verhalten sortlaufend zu instruiren, und je bei dem nächsten 
Besuche sich von der Einhaltung ihrer Vorschriften zu überzeugen. Ueber den Stand 
und den Gang der Krankheit haben sie sich in steter Uebersicht zu erhalten, das Rö- 
thige zur Heilung der Erkrankten zu verordnen, und zugleich die Vollziehung der poli- 
zeillchen Vorsichtsmaßregeln in und außerhalb der angesteckten Häuser zu beaufsichtigen, 
beziehungsweise ihre Ausführung und Beaufsichtigung durch die Wund-Aerzte und die
	        
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