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Bezirke einer oberamtlichen Gesundheits-Commission gegen die Cholera
übertragen, bestehend aus dem Oberamtmann und dem Oberamts-Arzt.
C. 12.
Beide beschließen, verfügen, nehmen Rücksprache und berichten gemeinschaft-
lich. Können sie sich je im einzelnen Falle über eine gemeinsame Ansicht nicht ver-
einigen, so ist auf das Schleunigste die Entscheidung der höheren Vehörde
einzuholen, einst weilen aber nach der Ansicht des Oberamtmanns auf dessen allei-
nige Verantwortung zu verfahren.
III. Von den höheren Behörden.
C. 13.
Gegen die Kreis-Regierung tritt die oberamtliche Gesundheits-Commission in
das gleiche Verhältniß, in welchem nach den allgemeinen Normen für die der unmittel-
baren Staatsfürsorge unterliegenden Krankheitsfälle das Oberamt gegen die Kreis-Re-
gierung steht. Die Kreis-Regierungen aber haben in allen die Cholera betreffenden
Fällen, wo sie nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang an das Ministerium des In-
nern zu berichten härten, an die unterzeichete Central-Commisssion sich zu wenden.
. g. 13.
An die Stelle des Medicinal-Collegiums tritt als oberste leitende Behörde
für die Behandlung der Seuche in allen denjenigen Fällen, wo dasselbe nach jenen all-
gemeinen Normen einzutreten hätte, ebenfalls die unterzeichnete Central-Com-
mission.
IV. Von den besonderen Bestimmungen für die Städte Stuttgart
und Tübingen.
K. 15.
Für die Residenzstadt Stuttgart ist bereits durch besondere Verfügung eine,
der Central-Commission unmittelbar untergeordnete, die Verrichtungen der örtlichen und
der oberamtlichen Commissionen (7. 1 u. 11) in sich vereinigende Gesundheits-Com-
mission gebildet.
S. 16.
Da#i der Stadt Dübingen die Orts-Polizei von der dortigen Stadt-Direction