Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Bezirke einer oberamtlichen Gesundheits-Commission gegen die Cholera 
übertragen, bestehend aus dem Oberamtmann und dem Oberamts-Arzt. 
C. 12. 
Beide beschließen, verfügen, nehmen Rücksprache und berichten gemeinschaft- 
lich. Können sie sich je im einzelnen Falle über eine gemeinsame Ansicht nicht ver- 
einigen, so ist auf das Schleunigste die Entscheidung der höheren Vehörde 
einzuholen, einst weilen aber nach der Ansicht des Oberamtmanns auf dessen allei- 
nige Verantwortung zu verfahren. 
III. Von den höheren Behörden. 
C. 13. 
Gegen die Kreis-Regierung tritt die oberamtliche Gesundheits-Commission in 
das gleiche Verhältniß, in welchem nach den allgemeinen Normen für die der unmittel- 
baren Staatsfürsorge unterliegenden Krankheitsfälle das Oberamt gegen die Kreis-Re- 
gierung steht. Die Kreis-Regierungen aber haben in allen die Cholera betreffenden 
Fällen, wo sie nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang an das Ministerium des In- 
nern zu berichten härten, an die unterzeichete Central-Commisssion sich zu wenden. 
. g. 13. 
An die Stelle des Medicinal-Collegiums tritt als oberste leitende Behörde 
für die Behandlung der Seuche in allen denjenigen Fällen, wo dasselbe nach jenen all- 
gemeinen Normen einzutreten hätte, ebenfalls die unterzeichnete Central-Com- 
mission. 
IV. Von den besonderen Bestimmungen für die Städte Stuttgart 
und Tübingen. 
K. 15. 
Für die Residenzstadt Stuttgart ist bereits durch besondere Verfügung eine, 
der Central-Commission unmittelbar untergeordnete, die Verrichtungen der örtlichen und 
der oberamtlichen Commissionen (7. 1 u. 11) in sich vereinigende Gesundheits-Com- 
mission gebildet. 
S. 16. 
Da#i der Stadt Dübingen die Orts-Polizei von der dortigen Stadt-Direction
	        
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