Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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chen ist, in jeder Beziehung zu beaufsichtigen, und nach ihrem besten Wissen und Ge- 
wissen dafuͤr zu sorgen, daß zu Abwendung und Heilung der Krankheit alles dasjenige 
geschehe, was die oͤrtlichen Verhaͤltnisse erlauben, insbesondere aber daß die Vorschriften 
der von der Central-Commission unter dem heutigen erlassenen Verfuͤgung, betreffend die 
öffentliche Fürsorge für den Fall der größeren Annäherung und des Ausbruchs der 
asiatischen Cholera, auf eine diesen Verhältnissen entsprechende Weise vollzogen werden. 
B. Von der Mitwirkung zu den Vorkehrungen vor Ausbruch der 
Krankheit. # 
g. 8. 
Sie traͤgt insbesondere das Ihrige dazu bei, daß die gegen die Einschleppung 
der Krankheit vom Auslande vorgeschriebenen Vorsichts-Maßregeln im Orte 
beobachtet werden. Ihre Mitglieder werden daher den Durchreisenden, besonders den 
wandernden Handwerksgesellen, so wie den ankommenden Vieh-- und Waaren-Trans- 
porten geeignete Aufmerksamkeit widmen, und, wo die Einschreitung der Polizei-Be- 
hörde erforderlich scheinen sollte, dieselbe zur Thätigkeit aufrufen. Für die Absonderung 
und Reinigung der Verdächtigen wird die Commission vorzüglich ein angemessenes Lokal 
auszumitteln bemüht seyn, wo ein solches nicht bereits früher bezeichnet worden seyn 
sollte. « 
g.9. 
Um die gedruckte Belehrung des K. Medicinal-Collegiums uͤber die 
Krankheit nach Moͤglichkeit zu verbreiten, wird die Commission Bedacht darauf neh- 
men, daß ausser den in jede Gemeinde bereits abgeschickten noch weitere zur Vertheilung 
bestimmte Exemplarien bei der Redaktion des Schwäbischen Merkurs angekauft werden. 
Ueber die Frage, ob und welche der vielen bereits erschienenen und voraussichtlich noch 
weiter erscheinenden Volks schriften über die Krankheit als geeignet zur gleichmäßigen 
Anschaffung und Verbreitung unter dem Volke anzusehen seyn möchten, hat sie sich 
von dem Amtzarzt berathen zu lassen. Die mündliche Aufklärung der Einwohner= 
schaft nach Anleitung der gedachten Druckschriften hat auf Dörfern besonders der Orts- 
Geistliche nebst dem Schullehrer sich angelegen seyn zu lassen: so wie sich zu dem 
Ersteren ohnedieß versehen wird, daß er in Folge der ihm bereits durch die vorgesetzte 
kirchliche Behörde zugegangenen Aufforderung sowohl seine öffentlichen Vorträge, als
	        
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