Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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lohnungs-Akkorden mit denselben, ihre nähere Instruirung nach Anleitung des Amts- 
Arztes, die öffentliche Vekanntmachung ihrer Namen und Wohnungen, und die Be- 
aufsichtigung derselben liegt der Commission ob. Die Zahl der aufzustellenden Kran- 
kenwärter wird sie bei dem Umstand, daß der einzelne Kranke gleichzeitig mehrere der- 
selben bedürfen wird, so hoch als möglich zu bestimmen bemüht seyn. 
g. 22. 
Siie sorgt fuͤr die Anschaffung, Vereithaltung und angemessene Aufstellung der 
Transport-Mittel, um die Erkrankten in das für sie bestimmte öffentliche Lokal 
oder nach ihren Wohnungen bringen zu bönnen, vorzugsweise einer der Größe des Orts 
entsprechenden Zahl von tragbaren Sänften, die zum Liegen eingerichtet, mit den nöthi- 
Zen Bettgeräthen versehen und bedeckt find, so wie für die Bestellung der zu ihrer 
Bedienung erforderlichen Personen, für die Festsetzung ihrer Belohnung, und für die 
Bekanntmachung der Einwohnerschaft mit den dießfallsigen Anordnungen. 
g. 25. 
Die Anschaffung eines kleinen Vorraths der noͤthigsten Huͤlfsmittel fuͤr 
den ersten Anfall der Krankheit aus der naͤchsten Apotheke, so weit solche auf oͤffent- 
liche Rechnung Statt finden soll, die Bezeichnung des Plahes, wo derselbe aufzubewah- 
ren wäre, so wie der Person, die ihn unter ihren Verschluß zu nehmen hütte, desglei- 
chen die Festsesung der Bedingungen, unter welchen die Mittel an die Hülfebedürftigen 
abzugeben wären, hat die Commission zu besorgen. 
g. 24. 
Bei den Besuchen, die der Amtsarzt nach erfolgter groͤßerer Annaͤhe- 
rung der Krankheit von Amtswegen im Orte machen wird, hat sie demselben 
uͤber Alles, was in ihren Wirkungskreis einschlägt, erschöpfende Auskunft zu ertheilen, 
nach seiner Anleitung das Erforderliche weiter zu besorgen, und ihre Wünsche, Be- 
schwerden und Anträge ihm vorzutragen, um folche bei der Oberamts-Commission gel- 
tend machen zu können. Den Belehrungen, die der Amtsarzt bei diesen Besuchen dem 
wundärztlichen Mitgliede der Commission und den Krankenwärtern zu geben hat, 
werden wenigstens die Vorsteher der Commission ebenfalls anwohnen.
	        
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