Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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werden sollte, fo bleibt ihr zwar unbenommen, die Maßregel bis auf Weiteres auszu- 
führen. Sie hat jedoch auf das Schleunigste die Genehmigung der Oberamts- 
Commission hiezu einzuholen. 
K. 55 
Zu Vollziehung der Sperre ist sich wo möglich der Landjäger zu bedienen, 
und daher, wo solche nicht vorhanden sind, die Oberamts-Commission um deren Abord- 
nung anzugehen, in deren Ermanglung aber sind andere bewaffnete Polizei-Of- 
ficianten oder néthigenfalls Bürger dazu zu verwenden. In Garnisons-Orten sind 
Militär-Wachen dazu zu requiriren. 
« g.36. 
Waͤhrend der Sperre ist es die Aufgabe der Commission, fuͤr die Versorgung 
der Gesperrten mit allen Beduͤrfnissen, fuͤr die Berichtigung ihrer Angelegenheiten au- 
ßer dem Hause und fuͤr die Behandlung des Verkehrs mit denselben auf die dem Zwecke 
entsprechende Weise das Erforderliche vorzukehren. Ueber die Dauer der Sperre 
hat sie pflichtmaͤßig zu erkennen, und daruͤber zu wachen, daß der Zeitpunkt gehoͤrig 
eingehalten werde. Von der Anlegung, so wie von der Wieder-Aufhebung einer 
Spevre ist jedesmal der Oberamte-Sommission Nachricht zu geben. 
. 57. 
Sollte die Central-Commission sich veranlaßt finden, die Sperre des gam 
zen Orts anzuordnen, so liegt es in der Pflicht der Orts-Commission, sich sowohl mit 
dem Befehlshaber des die Sperre vollziehenden Militär-Commando, als 
mit der oberamtlichen Gesundheits-Commissson theils über die Unterbringung 
und Verpflegung des Militärs, theils über die Versorgung des Orts während der 
Sperre und über die Art der Vermittlung des Verkehrs mit demselben zu beuehmen. 
K. 58. 
Wenn Gemeinderath und Bürger-Ausschuß des Orts, so lange solcher von 
der Krankheit noch nicht ergriffen ist, beschließen sollten, sich gegen außen abzusper- 
ren, so ist es Sache der Commission, diesen Beschluß mit ihrem Gutachten sowohl 
über die Ausführung überhaupt, und die hiefür zu Gebor stehenden Mittel, als insbe- 
sondere über die zu Sicherung des amtlichen Verkehrs und des Durchzugs zu rreffen- 
den Anordnungen an die Oberamts-Commission zu begleiten, und, wenn der Beschiuß..
	        
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