Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

507 
genehmigt werden sollte, für den Vollzug und fuͤr die Berathung der Orts-Angehoͤ- 
rigen während der Dauer der Maßregel zu sorgen. 
K. 39. 
Wo die Sperre wegfällt, da hat die Commission dafür besorgt zu seyn, daß 
unberweilt die Warnungstafeln an den Häusern, und an den ihr hiezu geeignet 
scheinenden Eingengen des Orts auf eine den Vorübergehenden in die Augen fallende 
Weise aufgehängt werden. Ist nur eines von mehreren Stockwerken eines Hauses von 
der Krankheit heimgesucht, so ist solches durch einen kurzen Beisaß zu dem Wort: 
„Cholera“ auf der an dem Haus-Eingang angebrachten Warnungstafel zu bemerken, 
z. B. „im ersten, im dritten Stockwerk.“ 
Die Fortdauer, beziehungsweise die Anlegung der Sperre an dem Cho- 
lera-Hospital, so lange Kranke in solchem ücch befinden, ist jedenfalls zu verfügen, 
und für die Beobachtung derselben durch die aus demselben tretenden Genesenen Sorge 
zu tragen. « 
- H.40. 
Die Commission wacht, besonders durch ihr ärztliches und wundärztliches 
Mitglied, darüber, daß die polizeilichen Vorschriften wegen der Réucherungen, 
wegen der Entfernung giftfangender Stoffe von der Nähe des Kranken, wegen der 
Behandlung der Ausleerungen, des Weißzeugs, der Kleider, Betten und Geräthe des- 
selben, wegen Absonderung, beziehungsweise Reinigung der Genesenen und der mit den 
Kranken in Verkehr gestandenen Personen, so wie wegen des Verfahrens mit den 
Leichen, sowohl in den angesteckten Privathäusern als in den öffentlichen 
Lokalen, in welche Cholera-Kranke aufgenommen sind, beobachtet werden. 
K. 41. 
Die Räucherungen sind je nach Anleitung des Arztes mittelst der in der ge- 
druckten Belehrung des K. Medicinal-Collegiums empfohlenen Chlor-Dämpfe, oder 
auf die ebendaselbst angedeutete Weise mittelst Wachholderholzes oder Essigs zu 
vollziehen. 
K. 42. 
Was die Reinigung der Personen und Sachen anbelangt, so sind auf die Genese- 
nen und auf alle Gegenstände, mit denen Kranke in unmittelbare Verüh-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.