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genehmigt werden sollte, für den Vollzug und fuͤr die Berathung der Orts-Angehoͤ-
rigen während der Dauer der Maßregel zu sorgen.
K. 39.
Wo die Sperre wegfällt, da hat die Commission dafür besorgt zu seyn, daß
unberweilt die Warnungstafeln an den Häusern, und an den ihr hiezu geeignet
scheinenden Eingengen des Orts auf eine den Vorübergehenden in die Augen fallende
Weise aufgehängt werden. Ist nur eines von mehreren Stockwerken eines Hauses von
der Krankheit heimgesucht, so ist solches durch einen kurzen Beisaß zu dem Wort:
„Cholera“ auf der an dem Haus-Eingang angebrachten Warnungstafel zu bemerken,
z. B. „im ersten, im dritten Stockwerk.“
Die Fortdauer, beziehungsweise die Anlegung der Sperre an dem Cho-
lera-Hospital, so lange Kranke in solchem ücch befinden, ist jedenfalls zu verfügen,
und für die Beobachtung derselben durch die aus demselben tretenden Genesenen Sorge
zu tragen. «
- H.40.
Die Commission wacht, besonders durch ihr ärztliches und wundärztliches
Mitglied, darüber, daß die polizeilichen Vorschriften wegen der Réucherungen,
wegen der Entfernung giftfangender Stoffe von der Nähe des Kranken, wegen der
Behandlung der Ausleerungen, des Weißzeugs, der Kleider, Betten und Geräthe des-
selben, wegen Absonderung, beziehungsweise Reinigung der Genesenen und der mit den
Kranken in Verkehr gestandenen Personen, so wie wegen des Verfahrens mit den
Leichen, sowohl in den angesteckten Privathäusern als in den öffentlichen
Lokalen, in welche Cholera-Kranke aufgenommen sind, beobachtet werden.
K. 41.
Die Räucherungen sind je nach Anleitung des Arztes mittelst der in der ge-
druckten Belehrung des K. Medicinal-Collegiums empfohlenen Chlor-Dämpfe, oder
auf die ebendaselbst angedeutete Weise mittelst Wachholderholzes oder Essigs zu
vollziehen.
K. 42.
Was die Reinigung der Personen und Sachen anbelangt, so sind auf die Genese-
nen und auf alle Gegenstände, mit denen Kranke in unmittelbare Verüh-