Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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rung gekommen sind, die Vorschriften fuͤr das Desinfektions-Verfahren in der Mi- 
nisterial-Verfügung vom 19. August d. J. (Reg. Bl. S. 551 ff.) anzuwenden. Per- 
sonen, die mit den Kranken verkehrt haben, sind wenigstens anzuhalten, vor 
dem Verkehr mit anderen Personen sich die Hände in Chlor-Kalkwasser zu waschen, 
und wo möglich die bei den Kranken getragenen Kleider und Handschuhe abzulegen. 
Die letzteren, so wie die Zimmer und Geräthe aus der nächsten Umgebung 
der Kranken, sind je nach ihrer Beschaffenheit einer Auslüftung und Räucherung, 
oder einer Chlor= oder Laugenwaschung zu unterwerfen. 
G. 43. 
Vorzüglich durch ihre, zu der Orts-Polizei-Behörde gehbrigen Mitglieder 
sorgt die Commission dafür, daß die den ganzen Ort betreffenden Bestimmun- 
gen wegen des Verkehrs der Bewohner angesteckter Häuser mit öffentlichen Pläßzen, 
wegen des Herumlaufens lebender Hausthiere, und wegen der Vermeidung und zeitigen 
Wegschaffung aller Luft-Verunreinigungen vollzogen werden. Sie dringt in leßterer 
Hinsicht besonders darauf, daß die Abtritte háufig gereinigt, die Dunggruben bedeckt 
oder wenigstens das Auslaufen derselben, und die Bildung von Pfützen, so wie über- 
haupt von stehenden faulenden Wassern beseitigt, die Straßen und Vorplätze der Häu- 
ser häufig gekehrt, größere Versammlungen in gehbrig gerdumigen Lokalen gehalten, 
und diese Lokale häufig gelüftet und gereinigt werden. Sie unterstäühr die Orts-Poli- 
zei-Behörde hierin durch ihre Wahrnehmungen und durch thätiges Eingreifen. 
K. 44. 
In ihrer Gesammtheit sowohl als durch ihre einzelnen Mitglieder wird die Com- 
mission alles, was in ihren Kräften steht, dazu beitragen, daß die GSemüther der 
Orts-Angehörigen auch nach dem Ausbruche der Krankheit im Orte so wenig als 
möglich beunruhigt, vielmehr in derjenigen Stimmung erhalten werden, ohne 
welche der Zweck der öffentlichen Fürsorge nicht erreicht werden könnte. Besonders die 
Geistlichen werden in ihrem Verufe von selbst die ernstliche Aufforderung finden, 
eintretenden Falls thätig hiefür mitzuwirken. 
. 45. 
Auf den Grund der früher schon gefaßten Beschlüsse über die Beschäftigung ar- 
beitsloser Personen, so wie auf den Grund der gesammelten Notiten über die Ber-
	        
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