Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

509 
haͤltnisse der einzelnen Familien und ihrer Angehoͤrigen wird endlich die Commission 
bestimmen, wem, in welchem Grade und auf welche Weise eine öffentliche Unter- 
stüßung zuzuwenden wäre? Sie wird die ihr zur Verfügung gestellten Mittel für 
diesen Zweck gewissenhaft verwenden, und für die fortwährende Flüssigerhaltung der- 
selben das Geeignete einleiten. 
E. Von der Sicherung der ärztlichen Hülfe für die Erbrankten. 
K. 46. 
Was die ärztliche Berathung der Kranken betrifft, so hat die Commission sogleich 
nach erhalrener Nachricht von einem Erkrankungsfalle, wenn nicht schon aus der An- 
zeige selbst erhellt, daß der Kranke von einem Arzte berathen sey, die Einleitung zu 
treffen, daß demselben von dem Amts= oder Hülfs-Arzre, umnd, wenn dieser nicht 
im Orte zugegen seyn sollte, bis zu dessen Ankunft von dem etwa im Orte befindlichen 
ausübenden Arzte, in dessen Ermanglung aber wenigstens von dem für die Zeit der 
Abwesenheit des Ersteren aufgestellten Wund-Arzte Hülfe geleistet werde. 
K. 47. 
Die besondere Berufung des nicht im Orte anwesenden Amts= oder 
Hülfs-Arztes zu einem Erkrankten, der nicht bereits von einem anderen Arzte be- 
rathen ist, sindet in der Regel nur bei dem ersten Ausbruche der Krankheit in einem 
Orte Statt. Spater hat die Commission den in einem andern Orte befindlichen Amts- 
oder Hülfs-Arzt nur dann, wenn die Erkrankungsfälle so besorglich zunehmen, daß 
dessen Ankunft in der regelmäßig festgesetzten Zeit nicht wohl abgewartet werden kann, 
von Amtswegen zu einem unverweilten außerordentlichen Besuche einzuladen. 
. 48. 
Die erforderlichen Krankenwärter hat die Commission den Kranken nach Be- 
darf zuzuweisen, für ihre Ergänzung, wenn einzelne abgehen, so wie für ihre Ver- 
mehrung, wenn die Umstände es erfordern sollten, hat sie Sorge zu tragen. 
KC. 49. 
Wenn ber Kranke entweder in dem Fall ist, keine Unterkunft und Verpflegung 
in einer Familie zu finden, oder freiwillig den Wunsch äußert, in ein zur Aufnahme 
von Cholerakranken bestimmtes öffentliches Lokal gebracht zu werden, so“ 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.