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haͤltnisse der einzelnen Familien und ihrer Angehoͤrigen wird endlich die Commission
bestimmen, wem, in welchem Grade und auf welche Weise eine öffentliche Unter-
stüßung zuzuwenden wäre? Sie wird die ihr zur Verfügung gestellten Mittel für
diesen Zweck gewissenhaft verwenden, und für die fortwährende Flüssigerhaltung der-
selben das Geeignete einleiten.
E. Von der Sicherung der ärztlichen Hülfe für die Erbrankten.
K. 46.
Was die ärztliche Berathung der Kranken betrifft, so hat die Commission sogleich
nach erhalrener Nachricht von einem Erkrankungsfalle, wenn nicht schon aus der An-
zeige selbst erhellt, daß der Kranke von einem Arzte berathen sey, die Einleitung zu
treffen, daß demselben von dem Amts= oder Hülfs-Arzre, umnd, wenn dieser nicht
im Orte zugegen seyn sollte, bis zu dessen Ankunft von dem etwa im Orte befindlichen
ausübenden Arzte, in dessen Ermanglung aber wenigstens von dem für die Zeit der
Abwesenheit des Ersteren aufgestellten Wund-Arzte Hülfe geleistet werde.
K. 47.
Die besondere Berufung des nicht im Orte anwesenden Amts= oder
Hülfs-Arztes zu einem Erkrankten, der nicht bereits von einem anderen Arzte be-
rathen ist, sindet in der Regel nur bei dem ersten Ausbruche der Krankheit in einem
Orte Statt. Spater hat die Commission den in einem andern Orte befindlichen Amts-
oder Hülfs-Arzt nur dann, wenn die Erkrankungsfälle so besorglich zunehmen, daß
dessen Ankunft in der regelmäßig festgesetzten Zeit nicht wohl abgewartet werden kann,
von Amtswegen zu einem unverweilten außerordentlichen Besuche einzuladen.
. 48.
Die erforderlichen Krankenwärter hat die Commission den Kranken nach Be-
darf zuzuweisen, für ihre Ergänzung, wenn einzelne abgehen, so wie für ihre Ver-
mehrung, wenn die Umstände es erfordern sollten, hat sie Sorge zu tragen.
KC. 49.
Wenn ber Kranke entweder in dem Fall ist, keine Unterkunft und Verpflegung
in einer Familie zu finden, oder freiwillig den Wunsch äußert, in ein zur Aufnahme
von Cholerakranken bestimmtes öffentliches Lokal gebracht zu werden, so“
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