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des Erkrankten, Zeit der beginnenden und vollendeten Genesung oder des Todes, Zeit
der Aufnahme in ein öffentliches Lokal und Entlassung aus demselben zu bemerken
sind.
. I.55.
Wo Huͤlfs-Commissionen fuͤr einzelne Unterbezirke einer groͤßeren Ortschaft
bestehen, da haben diese zunächst das Erforderliche diebfalls vorzukehren, die Orts-
Commission aber sobald als möglich davon in Kenntniß zu seßen, damit solche im-
mer in der Gesamt-Uebersicht des ganzen Orts verbleibe.
F. Von der Aufbringung der Mittel' zu Deckung der Kosten.
K. 56.
Die Commission wird nicht unterlassen, die bemittelten Orts-Einwohner
bei Zeiten zu freiwilligen Beiträgen für die Deckung der Kosten, die durch die
öffentliche Fürsorge gegen die astatische Cholera im Orte verursacht werden, aufzufor-
dern, und zu dem Ende die Mitwirkung der Orts-Leitung des Wohlthätig--
keits-Vereins vorzugsweise in Anspruch zu nehmen.
G. 57.
Sie wird den Stiftungsrath veranlassen, aus den Armen-Stiftungen des
Orts je nach dem Vermögen derselben angemessene Geldsummen und Natural-Beträge
zu ihrer Verfügung zu stellen.
" S. 58.
Den Gemeinderath wird sie auffordern, nach Zulassung des Gemeinde-
Vermögens und nach den Kräften der Umlage-Pflichtigen diejenigen weiteren
Summen auszusehen, welche erforderlich seyn sollten, um den vorgesteckten Zweck zu
erreichen. Sie wird ihn näöthigenfalls zu vorübergehenden Geld-Aufnahmen oder
außerordentlichen Umlagen, so wie zu Einholung der Genehmigung hiezu bei der K.
Kreis-Regierung veranlassen.
(. 59.
Wo die besonderen Umstände der Gemeinde eine Unterstützung aus den Mitteln-
der Amtskbrperschaft nöthig machen, hat sie die oberamtliche Gesundheits-Com-
mission um Verwendung hiefür bei den Amts= Versammlung zu bitten.