Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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. 60. 
Die Rechnungen lüber die Kosten, an denen die Staats-Casse Theil 
mimmt, hat die Commisston in allen denjenigen Fällen zu beglaubigen, in welchen 
durch die allgemeinen Bestimmungen der Ministerial-Verfügung vom 14. Oktober v. J. 
dem Stiftungsrath die Beurkundung aufgetragen ist, auch da, wo die Größe 
der Anrechnungen zunächst in das Ermessen der Orts-Commissionen gestellt ist, ihre 
dießfallsigen Anträge zu erstatten. 
Beilage B. 
Insiruktion 
für die oberamtlichen Gesundheits-Commissionen gegen die Cholerg. 
A. Ven dem Geschäáäftsgang. 
K. 1. 
Der Oberamtmann und der Oberamts-Arzt treten für die gemeinschafrliche Be- 
aufsichtigung des Gesundheits-Zustandes des Oberamts-Bezirks bei Annäherung und 
nach dem Ausbruche der astatischen Cholera, so wie für die Vollziehung der deßbalb 
getroffenen allgemeinen Vorkehrungen so oft zusammen, als es die Umstände 
erfordern. 
K. 2. 
Sie handeln und verfügen, wo es nur immer möglich ist, auf dem kürze- 
sten Wege persönlich und mündlich; führen jedoch über ihre Beschlüsse ein kur- 
zes fortlaufendes Protokoll, das in der Oberamts-Registratur aufbewahrt wird. 
K. 3. 
Der Oberamtmann wird dabei vorzüglich für die polizeilichen Anstalten und 
die Mittel zu Deckung der Kosten, der Oberamts-Arzt mehr für die Wah- 
rung derjenigen Räcksichten, die einer technischen Beurtheilung unterliegen, und die 
ärztliche Berathung der Kranken thätig sepn. 
B. Von den Gegenständen der amtlichen Thätigkeit. 
K. 4. . 
Ihr erstes Geschaͤft wird die Fuͤrsorge seyn, daß in jeder Gemeinde die Orts-
	        
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