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K. 17.
Anstände, die sich in Beziehung auf die sonstigen polizeilichen Vorschrif-
ken sowohl vor als nach Ausbruch der Krankheit ergeben sollten, hat sie, so bald sie
Kenntnig davon erhälr, zu erledigen, beziehungsweise ihre höhere Erledigung einzulei-
ten. Ueberschreitungen, die sich zur Rüge eignen, ohne daß die Orts-Polizei-Behörde
solche vollziehen könnte, hat je nach den Umständen der Oberamtmann zu bestrafen,
oder für den Zweck der Bestrafung zur Kenntniß der höheren Behörde zu bringen.
Betrifft es einen zu einem standesherrlichen Ames-Bezirke gehörigen Ort, so wird sich
die Commission deßhalb mit dem standesherrlichen Amt auf die seiner Stellung ent-
rechende Weise benehmen.
K. 18.
Die Anträge zu Aufstellung von Hülfs-Aerzten sind von der Oberamts-
Commission an die höhere Stelle zu bringen, und deren dießfallssge Anordnungen so-
fort zu vollziehen; in eilenden Fällen steht es ihr zu, einstweilen solche ausübende
Aerzte, die bereits im Oberamts-Bezirk wohnen, mit der Bertretung des Amts-Arztes
zu beauftragen. «
KF. 19.
Von der Errichtung der Noth-Apotheken an Orten, wo solche erforderlich sind,
von der jeweiligen Ergänzung der darin entstehenden Lücken, und von der geordneten
Rechnungsföhrung darüber hat sich die Commisston Gewißheit zu verschaffen.
K. 20.
Darüber, daß die Amts= und Hülfs-Aerzte einestheils nicht versäumen, die
ihnen obliegenden Besuche zu machen, anderntheils aber auch kein offenbares Ueber-
maß sich erlauben, wird die Commission sorgfältig wachen, und zu dem Ende täglich
die Berichte derselben sammeln.
(. 21.
Der Oberamts-Arzt wird aus den hienach von ihm selbst gelieferten, beziehungs-
weise von Anderen eingeschickten Notizen für jeden Ort des Oberamts-Bezirks eine
erschöpfende Liste führen, und auf den Grund derselben in Gemeinschaft des Oberamt=
manns nach den vorgeschriebenen Zeit-Abschnitten die periodischen Zusammenstel-
lungen und Berichte an die höhere Behörde einsenden.