Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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g. 22. 
Die Kostenzettel hat die Commission zu sammeln, fuͤr die vorgeschriebene Be- 
glaubigung und Ermäßigung derselben durch die Orts-Commissionen, so wie durch die 
Amts= und Hülfs-Aerzte hat sie besorgt zu seyn, bei der Einsendung an die höhere 
Behäörde har sie dieselben mit ihren etwaigen Bemerkungen zu begleiten, und für die 
Zahlungs-Anweisungen, so weit sie nicht bereits höheren Orts erfolgt sind, hat sie die 
geeignete Einleitung zu treffen. « 
H.«23. 
Die Anträge der Orts-Commisstonen wegen Belohnung des Hülfs= oder 
Wund-Arztes für die Verwaltung der Noth-Apotheke hat sie mit ihren 
gutächtlichen Bemerkungen höheren Orts vorzulegen. 
K. 24. 
Das Erkenntniß über die auf die Stiftungs= und Gemeindepflegen fal- 
lenden Ausgaben, und über die Art der Aufbringung der hiezu er for- 
derlichen Mittel, welche nach den allgemeinen Verwaltungs-Normen einer Geneh- 
migung der Regierungs-Behörden bedürfen, wird der Oberamtmann in Gemein- 
schaft des Oberamts-Arztes ertheilen, beziehungsweise bei der höheren Behörde einho- 
len; so weit es aber von einem Theile eines standesherrlichen Amts-Bezirks sich han- 
delt, bei dem standesherrlichen Amt das Geeignete hiefür einleiten. 
g. 25. 
In Fällen, wo die Unterstützung einer Gemeinde aus Mitteln der Amts-Kör- 
perschaft zur Sprache kommt, wird die Oberamts-Commission bei der Amts-Ver- 
sammlung sich verwenden und deren Beschlüsse zur höheren Genehmigung em- 
pfehlen. 
C. Von dem Verhältniß zu den vorgeseßten Behörden. 
K. 26. 
An die vorgesetzte Kreis-Regierung hat die Oberamts · Commission ausschlie- 
ßend zu berichten: 
1) wenn es sich von der Bildung der Orts-Commissionen handelt C. 4); 
2) wenn sich der Oberamtmann und der Oberamts-Arzt über die Genehmigung 
der Beschlüsse der Orts-Behörden wegen der öffentlichen Lokale zu Aufnahme 
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