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g. 22.
Die Kostenzettel hat die Commission zu sammeln, fuͤr die vorgeschriebene Be-
glaubigung und Ermäßigung derselben durch die Orts-Commissionen, so wie durch die
Amts= und Hülfs-Aerzte hat sie besorgt zu seyn, bei der Einsendung an die höhere
Behäörde har sie dieselben mit ihren etwaigen Bemerkungen zu begleiten, und für die
Zahlungs-Anweisungen, so weit sie nicht bereits höheren Orts erfolgt sind, hat sie die
geeignete Einleitung zu treffen. «
H.«23.
Die Anträge der Orts-Commisstonen wegen Belohnung des Hülfs= oder
Wund-Arztes für die Verwaltung der Noth-Apotheke hat sie mit ihren
gutächtlichen Bemerkungen höheren Orts vorzulegen.
K. 24.
Das Erkenntniß über die auf die Stiftungs= und Gemeindepflegen fal-
lenden Ausgaben, und über die Art der Aufbringung der hiezu er for-
derlichen Mittel, welche nach den allgemeinen Verwaltungs-Normen einer Geneh-
migung der Regierungs-Behörden bedürfen, wird der Oberamtmann in Gemein-
schaft des Oberamts-Arztes ertheilen, beziehungsweise bei der höheren Behörde einho-
len; so weit es aber von einem Theile eines standesherrlichen Amts-Bezirks sich han-
delt, bei dem standesherrlichen Amt das Geeignete hiefür einleiten.
g. 25.
In Fällen, wo die Unterstützung einer Gemeinde aus Mitteln der Amts-Kör-
perschaft zur Sprache kommt, wird die Oberamts-Commission bei der Amts-Ver-
sammlung sich verwenden und deren Beschlüsse zur höheren Genehmigung em-
pfehlen.
C. Von dem Verhältniß zu den vorgeseßten Behörden.
K. 26.
An die vorgesetzte Kreis-Regierung hat die Oberamts · Commission ausschlie-
ßend zu berichten:
1) wenn es sich von der Bildung der Orts-Commissionen handelt C. 4);
2) wenn sich der Oberamtmann und der Oberamts-Arzt über die Genehmigung
der Beschlüsse der Orts-Behörden wegen der öffentlichen Lokale zu Aufnahme
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