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II. Verfügungen der Departementé.
A) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die Verhütung des unwillkübrlichen Losgehens der Jagd-Gewehre.
Durch Verordnung vom 5. Juli 1819 (Reg. Bl. S. 575) ist den Personen, die
sich mit der Jagd beschäftigen, die Anwendung eines Vatterie-Futters gegen das un-
willkührliche Losgehen ihrer geladenen Gewehre bei Strafe zur Pflicht gemacht.
Da nun neuerlich der Gebrauch der mit Percussions-Schlbssern versehenen Ge-
wehre immer häufiger wird, diese aber weir leichter als die mit einem Steinschlosse
sich entladen, während die auf ein Steinschloß berechneten Batterie-Futter hiebei nicht
anwendbar sind; so werden diejenigen, welche sich solcher Gewehre bedienen, unter
Hinweisung auf obige Verordnung für verpflichter erklärt, zu gleichem Zwecke entwe-
der diejenigen metallenen Sicherheitssteller, für welche dem Gewehr-Fabrikanten Ul-
rich zu Stuttgart durch Königl. Entschließung vom 11. April 1827 (Reg. Bl. S.117)
auf sechs Jahre ein Ersindungs-Patenr bewilligt worden. ist, oder wenigstens die wohl-
feilen ledernen Sicherheirs-Ringe, wie solche namentlich auch bei dem K. Landjäger-
Corps eingeführt sind, zu gebrauchen.
Die Bezirks-Behörden haben über dem Vollzuge zu wachen.
Srturttgart den 15. Jannar 1831. , Kapff.
B) Der Departements des Innern und des Kriegswesens:
Des Ober-Rekrutirungsraths.
Perfügung, bdetreffend die Vorladung der Militärpflichtigen zu der Ziehung des Looses und der Mu-
sterung für die dießjährige Aushebung.
Den 1. März d. J. wird in sämtlichen Oberamts-Bezirken, Behufs der dießjaͤhri-
gen Rekruten-Aushebung das Loos gezogen.
Sodann wird in den verschiedenen Oberamts-Bezirken die Musterung, nemlich die
Untersuchung der Diensttüchtigkeit der Militärpflichtigen, an nachbemerkten Tagen vor-
genommen.